Viele der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Institute, Unternehmen und Berufsträger müssen einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter bestellen. Uneingeschränkt trifft diese Verpflichtungen die meisten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, bestimmte Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

Ausnahmen können für Agenten nach ZAG, selbständige Gewerbetreibenden, die E-Geld vertreiben, Versicherungsvermittler, Angehörige der freien Berufe sowie bestimmte Dienstleister und Immobilienmakler sowie Güterhändler bestehen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 GwG).

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen eine Orientierungshilfe bieten, die Indikationen enthält, wann Sie für Ihr Unternehmen ein Risikomanagement und einen Geldwäschebeauftragten benötigen. Die hier genannten Informationen können selbstverständlich nicht alle Einzel- und Sonderfälle abdecken. Für eine umfangreiche (kostenlose) Erstberatung steht Ihnen PEQURIS jederzeit zur Verfügung.

 

Das Geldwäschegesetz

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz GwG genannt, bereitet gerade vielen Unternehmern Kopfzerbrechen.

Die Regelungen zur Geldwäscheprävention sind nicht nur kompliziert und greifen zum Teil tief in Geschäftsprozesse ein, zudem drohen bei Nichtbefolgung empfindliche Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen.

 

Viele Unternehmer stellen sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob sie überhaupt unter das Gesetz fallen – und sofern dies der Fall ist, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des GwG und zur Strafvermeidung treffen müssen.

 

Übrigens: Mit den Aufgaben und Voraussetzungen eines Geldwäschebeauftragten haben wir uns in diesem Artikel intensiv auseinandergesetzt: Aufgabengebiete und Voraussetzungen für einen Geldwäschebeauftragten.

 

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

(GwG-Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1):

Der Verpflichtetenkreis des GwG ist groß. Wir konzentrieren uns an dieser Stelle auf die wichtigsten Unternehmen des Nichtfinanz- und Nichtversicherungssektors. Beratende Berufe sowie Notare und Anwälte werden an dieser Stelle ebenfalls nicht behandelt. Im Folgenden gehen wir auf ausgewählte Branchen ein, bei denen der Beratungsbedarf zu diesen Fragen besonders hoch ist:

 

  • Immobilienmakler
  • Händler hochwertiger Güter
  • Edelmetallhändler
  • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

 

Grundsätzlich gilt: Unternehmen dieser Branchen sind Verpflichtete gemäß Geldwäschegesetz – mit der Konsequenz, dass sie grundsätzlich alle Auflagen des GwG erfüllen müssen.

In einigen Fällen ist neben der Einführung eines Risikomanagements auch die Bestellung eines staatlich anerkannten Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters zwingend erforderlich.

Doch ab wann ist ein Unternehmen zum Risikomanagement verpflichtet und unter welchen Voraussetzungen muss zusätzlich ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden? Genau diesen Fragen wollen wir an dieser Stelle nachgehen.

 

 

Ab wann benötigt ein Unternehmen ein Risikomanagement gem. § 4 GwG?

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PEQURIS ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Geldwäsche-Prävention.

Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel sind stets zum Risikomanagement verpflichtet.

Immobilienmakler müssen ein Risikomanagement einrichten, sobald sie Kaufverträge oder solche Miet- / Pachtverträge vermitteln, bei denen die monatliche Miete / Pacht mindestens 10.000 Euro netto beträgt.

In der Gruppe der Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter besteht eine gesetzliche Privilegierung und es wird nach der Art des gehandelten Gutes unterschieden:

Händler hochwertiger Güter wie Edelsteine, Juwelen, Antiquitäten, Kfz, Boote und Luftfahrzeuge sind nur dann zum Risikomanagement verpflichtet, sobald sie in ihrem Unternehmen Bartransaktionen von Höhe von 10.000 Euro tätigen und/oder entgegennehmen.

Edelmetallhändler trifft die Verpflichtung zum Risikomanagement bereits bei Bartransaktionen ab einer Höhe von 2.000 Euro.

Händler von Kunstgegenständen sowie Kunstvermittler (= Galeristen + Auktionatoren) haben ein Risikomanagement zu implementieren, sobald bare oder unbare Transaktionen in Höhe von 10.000 Euro umgesetzt werden.

Zu beachten ist, dass bereits das einmalige Tätigen oder Entgegennehmen einer Barzahlung in genannter Höhe die Pflicht zum Risikomanagement gem. § 4 GwG auslöst!

Ferner können die genannten Schwellbeträge auch durch mehrere, gestückelte Barzahlungen eines Kunden oder Lieferanten erreicht und/oder überschritten werden. Auch dann lebt die gesetzliche Verpflichtung gem. § 4 GwG wieder auf.

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Grundsätzlich gilt: Überall, wo hohe Mengen Bargeld über die Ladentheke gehen, muss man sich dringend mit dem Thema Geldwäscheprävention auseinandersetzen.

Übrigens:

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach GwG müssen unabhängig von der Höhe einer Bargeldzahlung immer auch dann beachtet werden, wenn ein Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Kundenangaben bestehen oder aber wenn sich der Kunde bei Geschäftsabschluss weigert, den wirtschaftlich Berechtigten hinter dem Geschäft preiszugeben.

Unternehmen des Güter- und Kunsthandels, die oben genannte Kriterien erfüllen, sind gesetzlich verpflichtet, ein sog. Risikomanagement gem. § 4 GwG zu installieren.

 

Was umfasst das Risikomanagement gem. § 4 GwG?

Ein Risikomanagement umfasst im Wesentlichen die Erstellung einer unternehmensspezifischen Risikoanalyse und die Umsetzung der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen. Hierzu zählt, neben der Einführung des sogenannten Know-Your-Customer-Prinzips, u.a. auch die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter und Geschäftsführer.

 

Welche Unternehmen benötigen einen Geldwäschebeauftragten?

Viele Unternehmen stellen sich die Frage, ab wann sie neben dem Risikomanagement auch zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters verpflichtet sind.

Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel benötigen stets einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter.

Bei Immobilienmaklern kann die zuständige Aufsichtsbehörde individuell oder über den Erlass einer Allgemeinverfügung anordnen, dass diese Geldwäschebeauftragte zu bestellen haben.  Allgemeinverfügungen für Immobilienmakler wurden bisher von keiner Aufsichtsbehörde erlassen.

Für die Gruppe der Güterhändler sind entsprechende Verfügungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden in den meisten Bundesländern erlassen worden.

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist gesetzlich für Unternehmen vorgeschrieben, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (kumulativ):

  1. Gewerblicher Handel mit folgenden hochwertigen Gütern: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
  2. Der Handel mit diesen Gütern macht über 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr aus (Haupttätigkeit).
  3. Am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres waren insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt.   (und)
  4. Das Unternehmen ist nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen (siehe oben).

 

 

Welche Aufgaben hat ein Geldwäschebeauftragter (gem. § 7 GwG)?

Treffen vorgenannte Kriterien zu, haben die verpflichteten Unternehmen laut Gesetz einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene des Unternehmens bleibt hiervon allerdings unberührt. Der Geldwäschebeauftragte berichtet der Geschäftsleitung und ist ihr funktionell beigeordnet.

Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab anzuzeigen. Wichtig ist es, vor der Bestellung die fachliche Qualifikation des Geldwäschebeauftragten zu überprüfen. Auch muss er seine Tätigkeit in Deutschland ausüben. Andernfalls können die Behörden die Bestellung widerrufen!

Wichtig: Entgegen einer landläufigen Auffassung reicht es nicht aus, eine Person aus der Buchhaltung zum Geldwäschebeauftragten zu benennen!

Nach erfolgter Bestellung ist der Geldwäschebeauftragte der zentrale Ansprechpartner für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden. Er stellt sicher, dass die einschlägigen Auflagen eingehalten und umgesetzt werden. Dafür haftet er, wie die Geschäftsführung, persönlich.

Ihm sind ausreichende Befugnisse für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion seitens des Unternehmens einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.

 

blankDas Risikomanagement sowie die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters kann sowohl unternehmensintern erfolgen als auch an einen externen Dienstleister wie PEQURIS ausgelagert werden.

Für eine interne Lösung müssen dafür in der Regel im Unternehmen erst die personellen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Geschultes Personal, Aus- und Weiterbildungen, Mitarbeiterschulungen, die Anschaffung einer entsprechenden KYC-Software und weitreichende Dokumentationspflichten sind nur einige der Leistungen, die es unternehmensseitig zu erbringen gilt. Auch das Haftungsrisiko verbleibt vollumfänglich im Unternehmen.

Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile. In der Regel gilt aber folgender Grundsatz: Nur für wirklich große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung rechnet sich eine Inhouse-Lösung. Für die meisten betroffenen Unternehmen lohnt sich hingegen die Auslagerung an einen professionellen Dienstleister!

PEQURIS unterbreitet Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.