Warum ist Geldwäscheprävention für den Boots- und Automobilhandel so wichtig?

Die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention finden sich im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG). Dieses basiert im Wesentlichen auf Vorgaben der Europäischen Union und zielt auf eine umfängliche und wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab.

Im Kampf gegen die Einschleusung illegalen Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf wurden auch Automobil- und Bootshändler in den Verpflichtetenkreis des Geldwäschegesetzes (GwG) aufgenommen.

Geldwäsche bezeichnet den Tatbestand, die wahre Herkunft illegal erzielter Einnahmen zu verschleiern. Dabei werden z. B. Einnahmen aus dem Drogenhandel „gewaschen“, indem diese in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingebracht und damit dem Zugriff der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.

 

 

Die betroffenen Unternehmen wissen in der Regel nicht, dass sie für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden. Geldwäsche schadet sowohl der Wirtschaft als auch der Gesellschaft.

Geldwäsche steht in Deutschland gemäß § 261 StGB unter Strafe und wird durch die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt.

Geldwäscheprävention dient dazu, schon im Vorfeld zu verhindern, dass die illegale Herkunft von Einnahmen überhaupt verschleiert werden kann. Ein zentraler Zweck der Geldwäscheprävention ist es, Unternehmen davor zu schützen, von Außenstehenden zum Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden.

Warum sind Händler von Kfz und Booten vom Geldwäschegesetz betroffen?

Unternehmen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern wie Kfz und Booten handeln, zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG zum Kreis der Verpflichteten. Der Gesetzgeber sieht u.a. in der Branche der Boots- und Automobilhändler ein gesteigertes Potenzial für Geldwäsche: Kfz und Boote sind hochwertige und mobile Güter, die innerhalb kurzer Zeitspannen keinen großen Wertschwankungen unterliegen.

Die Option, Kfz und Boote mittels inkriminierter Gelder zu erwerben und anderweitig wieder zu veräußern, stellt eine adäquate Möglichkeit der Geldwäsche dar. Deshalb müssen Kfz- und Bootshändler auch alle konkret im GwG genannten Sorgfaltspflichten erfüllen. Das Gleiche gilt auch für Unternehmen, die nur Fahrzeuge vermitteln bzw. in Agentur verkaufen.

Viele der vom GwG vorgesehenen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention sind jedoch aus Sicht der Boots- und Kfz-Händler schwer verständlich.

Daher herrscht eine große Unsicherheit über das rechtlich richtige Vorgehen. Die Pflichten zum Risikomanagement, zur KYC-Prüfung und zum Transaktionsmonitoring stellen auch Boots- und Automobilhändler vor große Herausforderungen.

PEQURIS hat sich zum Ziel gesetzt, Kfz- und Bootshändlern bei der Umsetzung geldwäscherechtlicher Vorgaben umfangreich zu helfen.

Was bedeutet das für den Boots- und Kfz-Handel?

Durch das Geldwäschegesetz (jüngste Novellierung 1. August 2021) sind Händler hochwertiger Güter verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, sobald Bartransaktionen im Wert von 10.000 Euro oder mehr vorgenommen werden.

Diese Schwelle kann auch durch mehrere zusammenhängende Einzelzahlungen innerhalb eines  begrenzten Zeitraums, die in der Summe 10.000 Euro übersteigen, erreicht werden und betrifft sowohl An- als auch Verkäufe von Gütern sowie den Werkstattservice.

Auch ein genereller Ausschluss hoher Barzahlungen entbindet den Händler nicht von bestimmten Pflichten!

Geldwäscherechtliche Kenntnisse muss ein Händler auch dann haben, wenn er grundsätzlich keine Barzahlungen über 10.000 Euro annimmt oder tätigt. Beispielsweise müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach GwG unabhängig von der Höhe einer Transaktion auch immer dann beachtet werden, wenn ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Ein Verdachtsmoment und damit die Pflicht zur Prüfung bestimmter Informationen bzw. zur Abgabe einer Verdachtsmeldung kann jederzeit entstehen, auch bei geringeren Beträgen oder unbaren Transaktionen.

Damit sind fast alle gewerblichen Händler hochwertiger Güter in Deutschland betroffen und verpflichtet, entsprechende Systeme zur Geldwäscheprävention zu installieren. In vielen Fällen ist auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erforderlich, andernfalls drohen empfindliche Strafen.

Welchen Konsequenzen drohen Automobil- und Bootshändlern bei Missachtung des Geldwäschegesetzes?

Der Gesetzgeber verstärkt die (verdachtsunabhängigen) Kontrollen bezüglich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Missachtet ein Händler die Vorgaben des Geldwäschegesetzes vorsätzlich oder leichtfertig, drohen Bußgeldzahlungen von bis zu 100.000 Euro je Verstoß sowie möglicherweise die Einziehung der Ware (Fahrzeuge, Boote) bzw. der bezahlten Gelder. Im Wiederholungsfall sind auch Mehrfachbußgelder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro oder 10 % des Vorjahresumsatzes denkbar.

Selbst eine generelle Untersagung der Berufs- bzw. Geschäftsausübung (§ 16 Abs.1 S.3 und S.5 GwG) sieht der Gesetzgeber in Extremfällen als angemessen an. Der Geschäftsführer oder Inhaber haftet persönlich für das Fehlen eines Präventionskonzepts oder dessen unzureichende Überwachung (§ 130 OWiG). Neben den genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Geldwäsche nach § 261 StGB auch bereits bei leichtfertiger Begehung eine Straftat!

Aus diesen Gründen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Umsetzung eines geeigneten Geldwäschepräventionskonzepts unabdingbar und allen Güterhändlern dringend zu empfehlen.

Welche gesetzlichen Verpflichtungen ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz?

Die Hauptpflichten des Geldwäschegesetz lassen sich in drei Säulen aufspalten:

Geldwäscheprävention: Pflichten für Kunsthändler und Galeristen

Was bedeutet die Einführung eines Risikomanagements für Boots- und Automobilhändler?

Das Gesetz verlangt, dass Kfz- und Bootshändler (soweit sie Bargeschäfte von mindestens 10.000 Euro bar vornehmen, wobei ein solches Bargeschäft innerhalb der letzten oder nächsten 12 Monate bereits zur Qualifizierung ausreicht) ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreiben und dieses stetig kontrollieren. Dieses Management besteht zwingend aus einer Risikoanalyse und den daraus folgenden Sicherungsmaßnahmen:

  • Erarbeitung, Durchsetzung und Kontrolle von internen Richtlinien zur Geldwäscheprävention
  • regelmäßige Geldwäsche-Schulungen und Überprüfung der Mitarbeiter
  • ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (nebst Stellvertreter)
  • Dokumentations- und Nachweispflichten für 5 Jahre
  • Whistleblowing

Das Risikomanagement wird stets durch eine risikoorientierte Betrachtungsweise bestimmt, die Maßnahmen werden den jeweiligen Spezifika des Unternehmens angepasst.

Die Risikoanalyse stellt die möglichen Unternehmensrisiken den jeweiligen Sicherungsmaßnahmen gegenüber.

Alle mit den Transaktionen in Berührung kommenden Mitarbeiter müssen hinsichtlich einschlägiger Typologien und Abläufe im Verdachtsfall (mind. einmal jährlich) geschult werden. Das Geldwäschepräventionskonzept sowie die Schulungsnachweise sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

 

 

Von der Pflicht eines Risikomanagements kann der Händler nur dann entbunden sein, wenn er grundsätzlich alle (auch kumulierten) Bartransaktion über 10.000 Euro ohne Ausnahme ausschließt. In diesem Fall ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die zuständigen Behörden regelmäßig Kassenbücher und Händlerkonten überprüfen.

Gesetzliche Sorgfaltspflichten gemäß Geldwäschegesetz

Boots- und Automobilhändler müssen die sogenannten Sorgfaltspflichten (§§ 10 – 15 GwG) erfüllen.

Hauptausgangspunkt für die Sorgfaltspflichten ist das „Know–Your–Customer“-Prinzip (KYC – zu Deutsch: Kenne Deinen Kunden), welches eine umfassende Überprüfung der einschlägigen Vertragspartner (bei – auch kumulierten – Bartransaktionen ab 10.000 Euro) erfordert.

Treten konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auf, gilt die Meldepflicht jedoch für alle Güterhändler unabhängig von der Höhe oder Art (bar oder unbar) der Transaktion! Im Verdachtsfall sind Verpflichtete aufgerufen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit) zu übermitteln. Hierfür ist eine vorherige Registrierung im Meldeportal „goaml“ der FIU notwendig.

Folgende Maßnahmen sind für eine KYC-Prüfung noch vor einem Vertragsabschluss erforderlich:

  • Identifizierung des Vertragspartners
  • Dokumentation (Kopie oder digitale Erfassung eines gültigen Ausweisdokuments)
  • Klärung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Abgleich mit PEP-Listen (politisch exponierte Personen)
  • Aufbewahrung der Unterlagen für 5 Jahre

Die entsprechenden Geschäfte dürfen erst nach vollständiger Durchführung einer KYC-Prüfung abgeschlossen werden!

Diese Pflichten werden von den Aufsichtsbehörden kontrolliert und können bei Verstößen entsprechend geahndet werden.

PEQURIS bietet zur Unterstützung der Identifikationspflichten eine Software an, mit der Verzögerungen im Geschäftsablauf vermieden werden und gleichzeitig der Dokumentationspflicht gesetzeskonform nachgekommen wird.

 

 

Brauchen Kfz- und Bootshändler einen Geldwäschebeauftragten?

Die Pflicht zur Bestellung von qualifizierten und staatlich anerkannten Geldwäschebeauftragten wird durch den Erlass von Allgemeinverfügungen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Landesebene angeordnet (vgl. § 7 Abs. 3 GwG). Diese verpflichten Boots- und Automobilhändler zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn

  • die Verpflichtung zum Risikomanagement besteht (sobald Bartransaktionen ab 10.000 Euro stattfinden)
  • gewerblich mit hochwertigen Gütern gehandelt wird
  • dieser Handel mind. 50 % des Gesamtjahresumsatzes ausmacht und
  • im vergangenen Wirtschaftsjahr mindestens 10 Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Buchhaltung, Verkauf und Vertrieb (einschließlich der Leitungsebene) beschäftigt wurden.

PEQURIS bietet professionelle, sichere und kostengünstige Lösungen

Neben der rechtlichen Sicherheit und Expertise, die Compliance-Dienstleister wie PEQURIS bieten, spricht insbesondere der Kostenfaktor für eine (teilweise) Auslagerung der GwG-Verpflichtungen.

Schon die Einbindung einer prozessoptimierten Software zur Erfüllung der Kernpflichten kann sich hier als äußerst effizient und kostengünstig erweisen.

 

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