Warum ist Geldwäsche­prävention für mein Unternehmen relevant?

Compliance-Management in Wettbüros: Ein Muss!

PEQURIS ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Geldwäscheprävention.

Die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem GwG treffen übergeordnete Veranstalter von Sportwetten sowie franchisenehmende Sportwettvermittler und Einzelaufsteller von Terminals separat (Betreiber eines Wettbüros / einer Annahmestelle oder Aufsteller von Terminals).

Als Sportwettvermittler (Betreiber eines Wettbüros / einer Annahmestelle oder Aufsteller von Terminals) sind Sie verpflichtet, Geldwäschebeauftragte zu bestellen und ein System zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzuhalten. Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch den Franchisegeber (Veranstalter) entbindet den Franchisenehmer (Vermittler) ausdrücklich nicht von seiner Pflicht, eigene Maßnahmen entsprechend dem Gesetz zu ergreifen.

 

Der politische Druck auf die Behörden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Dies hat umfassendere Kontrollen und eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten der Betroffenen zur Folge.

 

 

Compliance-Management in Wettbüros: Welche Pflichten bestehen laut GwG?

Durch das Geldwäschegesetz (GwG) werden Sportwettvermittlern (Betreiber eines Wettbüros / einer Annahmesteller oder Aufsteller von Terminals) eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, dazu zählen insbesondere:

 

  • Bestellung qualifizierter Geldwäschebeauftragter
  • Erstellung einer Risikoanalyse bezüglich der im Betrieb bestehenden Geldwäscherisiken
  • Erarbeitung allgemeiner Richtlinien und -Arbeitsanweisungen
  • Dem aktuellen Informationsstand sowie Ihren individuellen Bedürfnissen Rechnung tragende Schulungen von Mitarbeitern und Führungskräften
  • Eine fortlaufend aktualisierte Know-Your-Customer- sowie Know-Your-Employee-Datenerfassung und -kontrolle (KYC und KYE)
  • Abgleich der Kundendaten mit Sanktions- und PEP-Listen (politisch exponierte Personen)
  • Ununterbrochene Dokumentation und Archivierung aller Entscheidungen sowie der entsprechenden Unterlagen/Vermerke/Notizen für mindestens 5 Jahre
  • Abgabe von Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU), sollten Verdachtsmomente bestehen;
  • Bereitstellung eines Systems, das die Identität eines Hinweisgebers schützt („Whistleblower“)
  • Regelmäßige sowie qualifizierte Kommunikation mit Behörden
  • Lückenlose Erfassung und Überwachung aller Transaktionen (Monitoring)

 

 

 

Welche Strafen drohen meinem Unternehmen bzw. mir und meinen Mitarbeitern?

Die Strafen bei Verstößen gegen die Auflagen des GwG sind empfindlich. Dies betrifft sowohl strafrechtliche als auch ordnungsrechtliche Sanktionen sowie Reputationsschäden.

§ 261 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz vor. In schweren Fällen kann das Strafmaß sogar höher ausfallen (§ 261 Abs. 4 StGB).

Für Pflichtverletzungen nach dem GwG können bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen und sich daher geschäftsgefährdend auswirken (vgl. § 56 GwG).

Der Erlass eines Bußgeldes kann ferner eine Eintragung im Gewerbezentralregister nach sich ziehen. Eine solche Eintragung kann u.U. zur Versagung der Geschäfts-Duldung oder auch eine Einstufung als „unzuverlässig“ zur Folge haben. Verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Behörden sind jederzeit möglich.

Hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Inhabers wegen des Fehlens eines Präventionskonzepts und / oder dessen unzureichender Überwachung (§ 130 OWiG). Da es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt, richtet sich eine Verurteilung immer gegen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Gerade angestellte Geschäftsführer sollten sich bewusst sein, dass eine Verurteilung das Ende der beruflichen Karriere bedeuten wird.

Zusätzlich setzen die Behörden auf das sog. „blaming and shaming“ (zu Deutsch: An den öffentlichen Pranger stellen). Bestandskräftige Bescheide wegen Verstößen gegen das GwG werden auf der Homepage der Aufsichtsbehörden namentlich veröffentlicht und auch von der Presse aufgegriffen.

 

Kann ich die neuen Pflichten nicht selbständig erfüllen – welchen Nutzen habe ich durch das Engagement von PEQURIS?

Der Gesetzgeber fordert zur Erfüllung der sehr umfangreichen und somit zeitintensiven Aufgaben die Bestellung qualifizierter Geldwäschebeauftragter. Zudem erfahren die gesetzlichen Vorgaben sowie die dazugehörigen Auslegungshinweise derzeit jährlich Neuerungen bzw. Anpassungen – die EU arbeitet bereits an der Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie.

 

 

Weiterhin ist seitens der Behörden eine regional unterschiedliche Auslegung der Richtlinien zu beobachten. Dadurch gerät die Bereitstellung eines Geldwäschebeauftragten aus dem eigenen Personal zu einer enormen Zusatzbelastung des Geschäftsbetriebes.

Mit Hilfe von PEQURIS sind Sie in der Lage, Ihr Unternehmen effektiv vor Risiken der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität zu schützen:

 

  • PEQURIS unterstützt Sie bei allen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention und setzt diese für Sie in Ihrem Unternehmen so eingriffsarm wie möglich um.
  • Als externe Geldwäschebeauftragte übernehmen wir für Sie Verantwortung und sind vorrangige Ansprechpartner für Behörden.
  • Wir entlasten Sie und Ihre Mitarbeiter und stellen sicher, dass Sie die umfangreichen Auflagen des GwG erfüllen.

 

 

Als Ihr Partner steht PEQURIS Ihnen in allen geldwäscherechtlichen Angelegenheiten zur Seite, so dass Sie sich weiterhin um Ihr Kerngeschäft kümmern können.

 

Wie sehen die nächsten Schritte aus?

Schenken Sie uns Ihr Vertrauen, beginnen wir sofort mit der Arbeit. Der Vertragsabschluss erfolgt bequem und sicher über qualifiziert elektronische Unterschrift. Im Folgenden werden die auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Präventionsmaßnahmen festgelegt und umgesetzt.

 

 

Die in diesem Beitrag (Geldwäschegesetz: Wettbüros müssen handeln) enthaltenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obgleich mit bestem Wissen erstellt, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der enthaltenen Informationen übernommen werden.