Berlin, 17. November 2020 – Die EU und die Bundesregierung haben der Geldwäsche in Deutschland den Kampf angesagt. Aus Sicht der Behörden weist die Branche der Automobil- und Bootshändler ein gesteigertes Potential für Geldwäsche auf. Daher geraten diese Händler verstärkt unter Druck. Im Kampf gegen kriminelle Machenschaften gehören auch Boots- und Automobilhändler seit 2017 zum Verpflichtetenkreis des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG). Dieses Gesetz wurde mit der Novellierung 2020 nochmals verschärft. Vor diesem Hintergrund hat die Expertin für Geldwäscheprävention und Gründerin der Unternehmensberatung Pequris (www.pequris.de), Christina Reinhardt, die wichtigsten Fakten zusammengetragen, die Automobil- und Bootshändler jetzt wissen und umsetzen sollten.

Wozu sind Automobil- und Bootshändler durch das neue Geldwäschegesetz verpflichtet?

Grundsätzlich sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG all jene Unternehmen von der Gesetzesänderung betroffen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln. Autos und Boote zählen zu eben diesen hochwertigen Gütern. Automobil- und Bootshändler sind zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

Gesetzliche Sorgfaltspflichten

Betroffene Unternehmen müssen die sogenannten Sorgfaltspflichten (§§ 10-15 GwG) erfüllen. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Sorgfaltspflichten ist das sogenannte “Know-Your-Customer”-Prinzip (KYC). Das KYC-Prinzip erfordert eine umfassende Überprüfung des Kunden bzw. Vertragspartners vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss bei Bartransaktionen ab 10.000 Euro (An- und Verkauf).

  1. Risikomanagement

Darüber hinaus sind Automobil- und Bootshändler ab einer Bargeldschwelle von 10.000 Euro dazu verpflichtet, ein sogenanntes Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen.

  1. Verdachtsmeldungen

Bei konkretem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gilt die Meldepflicht für alle Güterhändler unabhängig der Zahlungsart oder Höhe der Transaktion.

Werden diese gesetzlichen Pflichten nicht eingehalten, drohen empfindliche Strafen: “Missachtet ein Händler die Vorgaben des Geldwäschegesetzes vorsätzlich oder leichtfertig, drohen empfindliche Geldstrafen (bis zu 1 Mio. Euro), eine Beschlagnahmung der Ware bzw. der gezahlten Gelder, bis hin zur Einstellung des Geschäfts.” so Christina Reinhardt. “Außerdem gilt: Der Geschäftsführer oder Inhaber haftet persönlich für das Fehlen eines Präventionskonzepts oder einer unzureichenden Überwachung des Geldwäschegesetzes.”

Was ist zu wissen, was zu tun?

  • Behördliche Überprüfungen können jederzeit und unangekündigt erfolgen.
  • Unwissenheit schützt nicht vor Strafen. Das gilt für alle relevanten Geschäftsabschlüsse seit 2017.
  • Deshalb sollten alle seit 2017 abgeschlossenen Transaktionen über 10.000 Euro überprüft werden. Behörden dürfen bis 2017 rückwirkend prüfen.
  • Als Faustregel gilt: Ab 10 Mitarbeitern und Bargeschäften ab 10.000 Euro muss ein staatlich anerkannter Geldwäschebeauftragter bestellt werden.
  • Automobil- und Bootshändler können auch einen externen Geldwäschebeauftragten mit der Aufgabe betreuen.
  • Wer Bargeld auch über 10.000 Euro weiterhin annehmen möchte, kann mit der richtigen Software einen gesetzeskonformen Hintergrundcheck zum Zahlenden machen.

 

Weitere Informationen: https://www.pequris.de/geldwaeschegesetz-auto-und-bootshandel/

Über PEQURIS
PEQURIS ist eine Unternehmensberatung mit Schwerpunkt auf Geldwäscheprävention für kleine und mittelständische Unternehmen, die vom Geldwäschegesetz (GwG) unmittelbar betroffen sind. PEQURIS ermöglicht es betroffenen Unternehmen, die Verpflichtungen, die sich aus GwG ergeben, kostengünstig auszulagern. Dabei setzt PEQURIS auf die neueste Technik. Die PEQURIS KYC+ Software erlaubt es in Echtzeit, alle wichtigen KYC-Überprüfungen unternehmensintern abzubilden. PEQURIS bietet rechtliche Sicherheit, Expertise und Effizienz und wurde von der Juristin Christina Reinhardt 2019 in Berlin gegründet.

Pressekontakt:
Stefanie Schlumschinski | stefanie.schlumschinski@tonka-pr.com | +49.174.3301168