EU Geldwäschepaket

Profifußball EU-AML-VO: Clubs, Vermittler und Holdings

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Fußballclubs und die EU Geldwäscheverordnung

Wie die Verordnung (EU) 2024/1624 – auch EU-AML-VO oder EU-Geldwäsche-VO genannt – den Profifußball in die Pflicht nimmt und warum Clubs, Vermittler und Holdinggesellschaften jeweils eigene Antworten brauchen.

 

Vom regulatorischen Abseits ins Spielfeld

Der europäische Profifußball ist längst ein Wirtschaftsraum mit Milliardenumsätzen, komplexen Beteiligungs- und Eigentümerstrukturen sowie einem international eng verflochtenen Transfermarkt. Reguliert war der Sektor bislang vor allem steuer-, gesellschafts- und sportrechtlich. Geldwäscherechtlich war der Profifußball auf EU-Ebene dagegen nicht als eigener Verpflichtetensektor ausgestaltet. Das ändert sich mit dem neuen EU-Geldwäschepaket. Dessen materielles Kernstück ist die Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Sie wird in der Praxis unter anderem als EU-AML-Verordnung, AMLR, EU-AMLR, EU-AML-VO oder EU-Geldwäsche-VO bezeichnet; dieser Beitrag verwendet diese Begriffe synonym.

Erstmals nimmt die Verordnung bestimmte Akteure des Profifußballs ausdrücklich und systematisch in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten auf: Profifußballvereine, Fußballvermittler und – bei entsprechender Konzernstruktur – nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften. Damit wird der Fußball nicht pauschal einem einheitlichen AML-Regime unterworfen. Vielmehr differenziert die Verordnung nach Funktion, Risikoprofil und wirtschaftlicher Rolle der jeweiligen Beteiligten.

Ergänzt wird die EU-AML-Verordnung durch die Richtlinie (EU) 2024/1640, die im Kontext des neuen Geldwäschepakets häufig als AMLD6 oder 6. AML-Richtlinie bezeichnet wird, sowie durch die Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung der neuen EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA. Die Richtlinie ordnet insbesondere den mitgliedstaatlichen Aufsichts-, FIU- und Durchsetzungsrahmen neu. Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist seit dem 1. Juli 2025 operativ tätig. Künftig werden insbesondere Entwürfe technischer Standards, Leitlinien und weitere Auslegungshilfen der AMLA die praktische Umsetzung des neuen Rechtsrahmens prägen.

Drei Verpflichtetenkategorien sind für Beteiligte des Fußballsektors relevant, die sachlich eng verflochten sind, regulatorisch aber unterschiedlich zu behandeln sind:

  • Profifußballvereine,
  • Fußballvermittler und
  • in diesem Kontext tätige sogenannte nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften
Dieser Beitrag betrachtet die drei Gruppen differenziert nach drei Leitfragen: Wer ist verpflichtet, unter welchen Voraussetzungen? Und welche konkreten Folgen ergeben sich daraus?

Geldwäscheprävention im Profifussball - Übersicht

1. Profifußballvereine nach der EU-AML-Verordnung / AMLR

Wer ist verpflichtet?

Die EU-AML-Verordnung definiert den „Profifußballverein“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 52 als juristische Person,

  • die ein Fußballverein ist,
  • einen Fußballverein hält oder
  • Eigentümer order Verwalter eines Fußballvereins ist. Damit ist nicht der einzelne Spieler gemeint, sondern die rechtliche Einheit, die am Spielbetrieb teilnimmt oder die betreffende Einheit hält oder verwaltet.

Bei der in Deutschland verbreiteten Auslagerungspraxis – etwa in Form einer GmbH & Co. KGaA oder einer eigenständigen Fußball-GmbH – steht regelmäßig die ausgegliederte Kapitalgesellschaft im Fokus. Je nach Eigentums- und Verwaltungsstruktur können aber auch Eigentümer-, Verwaltungs- oder Muttervereinsstrukturen in den Anwendungsbereich geraten. Männer- und Frauenfußball werden gleichermaßen erfasst.

Voraussetzungen

Die Verpflichteteneigenschaft setzt außerdem drei weitere kumulative Merkmale voraus:

  1. Dem Verein muss eine Lizenz (oder sonstige Teilnahmeberechtigung für den Profibetrieb) erteilt worden sein – in Deutschland typischerweise durch die DFL für Bundesliga und 2. Bundesliga sowie durch den DFB für die 3. Liga.
  2. Der Verein muss an einer oder mehreren nationalen Fußballligen eines EU-Mitgliedstaats teilnehmen.
  3. Spieler und Personal müssen vertraglich beschäftigt und vergütet werden. Das Kriterium schließt reine Amateurvereine aus, erfasst aber auch kleinere Profiligen, sofern die übrigen Merkmale erfüllt sind.

Bemerkenswert ist, dass die EU-AML-Verordnung den Anwendungsbereich bei Profifußballvereinen auf bestimmte Risikotransaktionen beschränkt. Im Gegensatz zu anderen Verpflichteten muss ein Profifußballverein die geldwäscherechtlichen Pflichten nicht für jedes Alltagsgeschäft erfüllen, sondern nur für vier ausdrücklich genannte Transaktionskategorien:

  • Transaktionen mit Anlegern bzw. Investoren, etwa Gesellschaftern oder Aktionären,
  • Transaktionen mit Sponsoren (einschließlich Werbepartnern und Ausrüstern, vgl. Erwägungsgrund 24),
  • Transaktionen mit Fußballvermittlern oder sonstigen Vermittlern,
  • transferbezogene Transaktionen, also Transaktionen zum Zweck des Transfers eines Fußballspielers.

Damit adressiert der Gesetzgeber genau jene Bereiche, in denen in der Vergangenheit Offshore-Strukturen, undurchsichtige Dritteigentümerschaften oder komplexe Mehrparteienzahlungen beobachtet wurden. Die genaue Reichweite einzelner Grenzfälle – etwa bei sonstigen Vermittlern – bleibt auslegungsbedürftig und dürfte in Leitlinien weiter konkretisiert werden.

 

Ausnahmeoption für die Mitgliedstaaten (Art. 5 EU-AML-Verordnung)

Die EU-AML-Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, Profifußballvereine bei nachweislich geringem Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko ganz oder teilweise von den Pflichten auszunehmen. Für Vereine der höchsten nationalen Liga ist zusätzlich erforderlich, dass der jährliche Gesamtumsatz in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre unter 5 Mio. EUR lag – in der Bundesliga kaum ein realistisches Szenario. Für Vereine unterhalb der höchsten Liga entfällt dieses Umsatzkriterium; hier kann die Ausnahme allein auf Basis einer nachgewiesen niedrigen Risikoeinstufung erfolgen.

Die Ausnahme ist der Kommission vorab zu notifizieren. Die Kommission bestätigt innerhalb von zwei Monaten, dass die Ausnahme auf Grundlage der Begründung gewährt werden kann, oder versagt sie durch begründete Entscheidung.

Ab wann?

Für Profifußballvereine gilt ein gestaffelter Geltungsbeginn. Während die EU-AML-Verordnung für die meisten Verpflichteten ab dem 10. Juli 2027 gilt, greifen die Pflichten für Profifußballvereine erst ab dem 10. Juli 2029. Die Verzögerung soll den Sektor in die Lage versetzen, Compliance-Strukturen aufzubauen, die bislang häufig nicht vorhanden sind.

Konkrete Folgen

Die scheinbar komfortable Frist bis 2029 ist trügerisch: Die betroffenen Clubs müssen binnen weniger Spielzeiten eine vollständige AML-Infrastruktur errichten. Dazu gehören eine unternehmensweite Risikobewertung, schriftliche interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Compliance-Funktionen auf Leitungs- und Arbeitsebene, Schulungs– und Sensibilisierungsmaßnahmen, Integritätsanforderungen an Beschäftigte sowie ein System zur Meldung von Verstößen.

Operativ wirken sich die Sorgfaltspflichten vor allem auf den Transfermarkt, das Sponsoring und die Investorenkommunikation aus. Bei jedem relevanten Geschäft sind Kunde und wirtschaftlich Berechtigter zu identifizieren, die Mittelherkunft risikobasiert plausibel zu dokumentieren und die Transaktion laufend zu überwachen. Für wirtschaftlich Berechtigte gilt grundsätzlich eine Beteiligungsschwelle von 25 % oder mehr; für bestimmte Hochrisiko-Kategorien kann die Kommission niedrigere Schwellenwerte festlegen, die bis auf 15 % abgesenkt werden können. Verdachtsfälle sind an die zuständige FIU zu melden.

Daneben ist die allgemeine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen beim Handel mit Waren oder Dienstleistungen zu beachten; Mitgliedstaaten können niedrigere Schwellen vorsehen.

 

2. Fußballvermittler nach der EU-AML-VO

Wer ist verpflichtet?

Fußballvermittler sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 53 EU-AML-Verordnung natürliche oder juristische Personen, die gegen Entgelt Vermittlungsdienste erbringen und entweder Spieler oder Profifußballvereine bei Vertragsverhandlungen über Spielerverträge vertreten oder Clubs bei Verhandlungen über Spielertransfers vertreten. Erfasst sind damit klassische Spielerberater, große internationale Agenturen sowie Einzelpersonen, die nach FIFA- oder nationalem Verbandsreglement, etwa nach DFB-Regelungen, als Vermittler bzw. Fußballagenten tätig werden.

Voraussetzungen

Anders als bei Clubs gibt es hier keine ausdrückliche Transaktionsbeschränkung und keine Größen- oder Umsatzschwelle. Sobald eine Person eine einschlägige entgeltliche Vermittlungsleistung im Profisektor erbringt, unterliegt sie dem AML-Regime. Ob und wann der Verpflichtetenstatus nach einer Phase der Inaktivität wieder endet, regelt die EU-AML-Verordnung nicht ausdrücklich; hier werden AMLA-Leitlinien und mitgliedstaatliche Auslegung nachschärfen müssen.

Wichtig: Die für Clubs geschaffene Ausnahmemöglichkeit nach Art. 5 EU-AML-Verordnung gilt für Fußballvermittler nicht. Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die die besondere Gatekeeper-Rolle der Vermittler im Transfer-Ökosystem reflektiert.

Ab wann?

Für Fußballvermittler gilt – wie für Profifußballvereine – der verlängerte Geltungsbeginn am 10. Juli 2029. Auch hier ist die Zeit knapp bemessen, zumal Vermittler häufig als Einzelunternehmer oder in kleinen Strukturen arbeiten und dadurch weder personell noch organisatorisch auf ein AML-Regime vorbereitet sind.

Konkrete Folgen

Der Umsetzungsaufwand für Vermittler ist im Verhältnis zur Unternehmensgröße erheblich. Auch ein Einzelvermittler muss künftig eine unternehmensweite Risikobewertung erstellen, Customer-Due-Diligence-Prozesse (CDD)einrichten, Aufzeichnungen führen, Verdachtsmeldungen an die FIU abgeben und die Vorschriften über Datenschutz und Aufbewahrung einhalten. Die EU-AML-Verordnung sieht zwar Auslagerungsmöglichkeiten vor – etwa an externe Compliance-Dienstleister –, die rechtliche Letztverantwortung verbleibt aber beim Vermittler selbst.

Besonders prüfungsintensiv wird die CDD bei transferbezogenen Transaktionen, wenn Kunden, Gegenparteien, wirtschaftlich Berechtigte, Zahlungsempfänger oder eingeschaltete Vermittler einen Bezug zu einem von der Kommission identifizierten Hochrisiko-Drittstaat aufweisen oder die Zahlungsstruktur komplex, ungewöhnlich groß oder wirtschaftlich nicht ohne Weiteres plausibel ist. In solchen Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten zu prüfen bzw. anzuwenden; diese können insbesondere zusätzliche Informationen und Nachweise zur Mittel- und Vermögensherkunft, zur Herkunft und zum Ziel der Zahlungsströme, zum Zweck der Transaktion sowie eine verstärkte laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung umfassen. Bei Ratenzahlungen, erfolgsabhängigen Bonuskomponenten, Folgetransfer- bzw. Sell-on-Klauseln, Zahlungen an mehrere Beteiligte sowie drittbezogenen Zahlungs- oder Einflussrechten entstehen dadurch erhebliche Dokumentations- und Plausibilisierungspflichten.

 

3. Nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften nach der EU-Geldwäsche-VO

Wer ist verpflichtet?

Die dritte Gruppe sind die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 EU-AML-Verordnung definierten nichtfinanziellen gemischten Holdinggesellschaften: Unternehmen, die weder Finanzholdinggesellschaft noch gemischte Finanzholdinggesellschaft sind, nicht selbst Tochter eines anderen Unternehmens sind und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Verpflichteter nach Art. 3 Nr. 3 EU-AML-Verordnung gehört. Für den Fußballsektor wird diese Regelung relevant, wenn eine Muttergesellschaft einen Profifußballverein oder einen Fußballvermittler als Tochter hält.

Praktisch relevant sind insbesondere Werksvereinskonstellationen, internationale Multi-Club-Ownership-Strukturen und Private-Equity-Vehikel, die Clubs oder Vermittlungsagenturen halten. Hält ein Industriekonzern einen Bundesliga-Club über eine Kapitalgesellschaft, kann die oberste Konzernmutter selbst als nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaft in den Blick geraten und damit eigenständige AML-Pflichten auslösen.

Voraussetzungen

Die Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen:

  1. Die Gesellschaft ist weder Finanzholdinggesellschaft noch gemischte Finanzholdinggesellschaft.
  2. Sie ist nicht selbst Tochter eines anderen Unternehmens, sondern steht an der Konzernspitze.
  3. Mindestens eine Tochter ist Verpflichtete nach Art. 3 Nr. 3 EU-AML-Verordnung.

Anders als bei Profifußballvereinen enthält Art. 3 Abs. 3 lit. m keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte fußballbezogene Transaktionstypen. Die Pflichten knüpfen daher grundsätzlich an die Holding als Verpflichtete an. Operative Kundensorgfaltspflichten entstehen jedoch nach den allgemeinen Auslösern der AMLR, insbesondere bei eigenen Geschäftsbeziehungen, relevanten gelegentlichen Transaktionen, Verdachtsfällen oder Zweifeln an Identifikationsdaten

Ob die AMLA in ihren Auslegungshinweisen hier einen teleologischen Gleichlauf herstellen wird, bleibt abzuwarten.

Ab wann?

Hier liegt eine der zentralen Auslegungsfragen des gesamten Fußball-AML-Komplexes. Art. 90 EU-AML-Verordnung verschiebt ausdrücklich nur Profifußballvereine und Fußballvermittler auf den 10. Juli 2029. Für nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften nach lit. m gilt dem Wortlaut nach grundsätzlich der allgemeine Geltungsbeginn am 10. Juli 2027.

Bei reinen Club- oder Vermittler-Holdingstrukturen ist offen, ob bereits ab 2027 eine eigenständige Holdingpflicht entsteht oder ob eine solche Pflicht erst praktisch greift, wenn die jeweilige Tochter nach Art. 3 Abs. 3 lit. n oder lit. o ab 2029 selbst den AMLR-Pflichten unterliegt.. Bis zur Veröffentlichung entsprechender AMLA-Leitlinien oder mitgliedstaatlicher Verwaltungspraxis sollte diese Frage nicht als abschließend geklärt behandelt werden.

Für Mischkonzerne mit weiteren, bereits ab 2027 verpflichteten Tochterunternehmen aus dem, Nichtfinanzsektor– etwa Immobilienmaklern, bestimmten Händlern hochwertiger Güter oder Crowdfunding-Dienstleistern – gilt dagegen der reguläre Startpunkt am 10. Juli 2027. Eine eigene Übergangsvorschrift für solche Holdinggesellschaften enthält die EU-AML-Verordnung nicht.

Konkrete Folgen

Die Pflichten einer Fußball-Holding reichen weit über das sportliche Geschäft hinaus. Nach Art. 16 EU-AML-Verordnung sind gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen einzurichten, eine gruppenweite Risikobewertung zu erstellen und Compliance-Funktionen auf Gruppenebene zu etablieren.

Die Holding muss gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen etablieren und sicherstellen, dass verpflichtete Unternehmen innerhalb der Gruppe diese Vorgaben konsistent anwenden; außerdem sind Informationsaustausch, Berichtslinien und gruppenweite Compliance-Funktionen zu organisieren.

Für reine Industrieholdings ohne eigenes operatives Kundengeschäft reduzieren sich die laufenden CDD-Aufgaben regelmäßig. Die organisatorischen Pflichten – interne Kontrollen, Dokumentation und Berichtslinien – können sie aber ebenso treffen wie operative Unternehmen. Praktisch bedeutet das: Die Konzernmutter eines Profifußballvereins wird nicht „nur wegen des Fußballs“ zur AML-Organisation, sondern muss ihr gruppenweites Compliance-System entsprechend ausrichten.

 

Gegenüberstellung der drei Verpflichtetengruppen nach EU-AMLR / EU-AML-VO

Merkmal Profifußballvereine Fußballvermittler Nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften
Rechtsgrundlage Art. 3 Nr. 3 lit. o EU-AML-Verordnung Art. 3 Nr. 3 lit. n EU-AML-Verordnung Art. 3 Nr. 3 lit. m EU-AML-Verordnung
Rechtsform juristische Person natürliche oder juristische Person Unternehmen, das selbst kein Tochterunternehmen ist; faktisch regelmäßig Konzernmutter
Sachlicher Anwendungsbereich beschränkt auf vier Transaktionstypen umfassend umfassend; grundsätzlich die gesamte Holding-Tätigkeit
Ausnahme nach Art. 5 EU-AML-Verordnung möglich bei nachgewiesen niedrigem Risiko; in der höchsten Liga zusätzlich nur bei weniger als 5 Mio. EUR Jahresumsatz in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht möglich nicht möglich
Geltungsbeginn 10.07.2029 10.07.2029 grundsätzlich 10.07.2027; bei reiner Club- oder Vermittler-Holding auslegungsbedürftig

 

Das bedeutet die EU-Geldwäsche-VO für den Profifußball

Die EU-AML-Verordnung adressiert den Fußball nicht als monolithischen Sektor, sondern differenziert nach wirtschaftlicher Funktion: Clubs als operative Einheiten mit konkret benannten Risikogeschäften, Vermittler als individuelle Gatekeeper mit umfassender Verantwortung und Holdinggesellschaften als strukturelle Rahmeninstanzen mit Gruppenverantwortung. Diese Dreiteilung ist rechtlich nachvollziehbar, führt in der Praxis aber zu erheblichen Reibungsflächen – etwa wenn eine Holding umfassender reguliert wird als der Club selbst oder wenn ein Vermittler mit kleinem Büro denselben organisatorischen Grundpflichten unterliegt wie eine Agentur mit globaler Reichweite.

Für Clubs und Vermittler bleibt bis zum 10. Juli 2029 nur ein begrenztes Umsetzungsfenster; bestimmte Holdingstrukturen müssen den 10. Juli 2027 im Blick behalten. Wer jetzt beginnt, eine belastbare Risikoanalyse, Policies, Compliance-Funktionen und Transaktionsüberwachung aufzusetzen, kann die Stichtage ohne operative Störungen erreichen. Wer wartet, riskiert nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder, sondern vor allem Reputationsschäden. In einer medial derart exponierten Branche wie dem Profifußball wiegt ein Reputationsschaden häufig schwerer als die Sanktion selbst.

Die nächsten Jahre werden zeigen, wie die AMLA in ihren technischen Standards, Leitlinien und Auslegungshinweisen die offenen Fragen – Transaktionsgrenzfälle, Holding-Gleichlauf, Ende des Vermittlerstatus und Zusammenspiel mit FIFA- und DFB-Reglement – adressiert. Bis dahin gilt: Vorbereitung beginnt nicht 2029, sondern jetzt.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag stellt den Rechtsrahmen in seiner zum Redaktionsschluss bekannten Fassung dar; technische Regulierungsstandards der AMLA und die deutsche Begleit- bzw. Umsetzungsgesetzgebung zur EU-AML-Verordnung sind teilweise noch in Vorbereitung.

Hinweis zur Begrifflichkeit: Die Begriffe EU-AML-Verordnung, AMLR, EU-AMLR, EU-AML-VO und EU-Geldwäsche-VO werden in diesem Beitrag synonym für die Verordnung (EU) 2024/1624 verwendet.