Geldwäscheprävention für Rechtsanwälte

Von |Dienstag, 21. Dezember 2021|Rechtsanwälte|
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Normadressaten des Geldwäschegesetzes sind unter bestimmten Voraussetzungen im Bereich der Rechtsberatung und der freien Berufe: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare.

Meist sind komplexe, internationale (Finanz-)Transaktionen ohne Zuhilfenahme rechtlicher Beratung nicht durchführbar. Erfahrungsgemäß dienen einige dieser Transaktionen der Einschleusung inkriminierter Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf.

Rechtsanwälten fällt eine zentrale Funktion bei der Verhinderung von Geldwäsche zu:

Geldwäscheprävention für Rechtsanwälte

Stokkete/Shutterstock.com

Als sogenannte Gatekeeper können sie eine mögliche illegale Mittelherkunft oftmals erkennen, bevor es überhaupt zur Integration illegal erwirtschafteter Gelder oder Mittel kommt.

Entsprechend stuft die Erste Nationale Risikoanalyse 2018/19 – unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und Beteiligung von 35 Behörden aus Bund und Ländern –  das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte (und Notare) als „hoch“ ein (Bundesministerium für Finanzen, Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019, Kapitel 5.5, S. 110).

 

Wann sind Rechtsanwälte zur Geldwäscheprävention verpflichtet?

Rechtsanwälte sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Mandat bzw. der damit verbundenen Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) als „Verpflichtete“ durch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) adressiert.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Gesetzesnovellierung 2020 gem. § 10 Abs.8a GwG auch Unternehmensanwälte (Syndikusanwälte) unter das Gesetz fallen. Voraussetzung dafür ist das Ausüben einer Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durch den Syndikusanwalt. Führt er nicht-anwaltliche Tätigkeiten aus, so besteht demnach keine Verpflichtung nach dem GwG. Gelten sowohl der Syndikusrechtsanwalt als auch das Unternehmen, bei welchem er angestellt ist, als Verpflichtete, müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten (s. § 10 Abs. 8a GwG) durch das Unternehmen erfüllt werden. Ist das Unternehmen nicht Verpflichteter i.S.d. GwG verbleibt die Pflicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stets bei dem einzelnen Syndikusanwalt persönlich.

 

 

Es ist davon auszugehen, dass die Erfüllung mandantenbezogener Pflichten dem Wortlaut von § 2 Abs. 10 GwG zufolge nicht darunter zu fassen sind. Dabei ist allein der Arbeitgeber des Syndikusanwalts als sein Mandant festzustellen. Anders sieht es bei der Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen aus: Unabhängig von der eigenen Verpflichteteneigenschaft ist der Arbeitgeber für die Schaffung solcher Maßnahmen verantwortlich.

Die Verpflichteteneigenschaft nach GwG liegt nur vor, wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung einer in § 2 Abs 1 Nr. 10 lit a) bis e) aufgeführten Tätigkeit nachgeht.

Dazu gehört die Mitwirkung an der Planung oder Durchführung folgender (Katalog) Geschäfte für seinen Mandanten:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

Rechtsanwälte werden ferner geldwäscherechtlich verpflichtet bei:

  • Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten
  • Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen
  • Erbringung von Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen
  • geschäftsmäßigem Erbringen von Hilfeleistung in Steuersachen

Bereits bei einmaliger (!) Durchführung der aufgelisteten Tätigkeiten wird der jeweilige Rechtsanwalt zum GwG-Verpflichteten – mit der Konsequenz, sämtliche geldwäscherechtliche Vorgaben bezugnehmend auf die jeweilige Tätigkeit erfüllen zu müssen.

Hervorzuheben ist, dass Rechtsanwälte grundsätzlich als natürliche Personen durch das GwG adressiert sind. Die Verpflichtung zur Umsetzung geldwäschepräventiver Maßnahmen obliegt Rechtsanwälten daher grundsätzlich persönlich und letztverantwortlich.  ​

Dies gilt auch für angestellte Rechtsanwälte in Sozietäten, Rechtsanwaltsgesellschaften und Berufsausübungsgesellschaften.

Hintergrundwissen: Der Prozess der Geldwäsche

Geldwäsche ist keine einzelne, klar abgrenzbare Handlung, sondern vielmehr ein Prozess. Dieser Prozess lässt sich in drei Phasen einteilen: Placement (Einbringung), Layering (Verschleierung), Integration. Die Übergänge der einzelnen Phasen sind fließend.

Dienstleistungen von Anwälten werden besonders in der dritten Phase – Integration – relevant:

Beispielsweise können die Honorare durch Mittel illegaler Herkunft beglichen werden. Ferner können Rechtsberater dazu missbraucht werden, inkriminiertes Geld durch (beurkundete) Rechtsgeschäfte oder sonstige Beratungsleistungen in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Eine Analyse der Bundesrechtsanwaltskammer sieht ein besonderes Risiko im Zusammenhang mit der Nutzung von Treuhand- und Anderkonten, dies vor allem im Zusammenspiel mit Barzahlungen.

 

 

Besondere Wachsamkeit sollten Verpflichtete laut der Analyse bei sogenannten Share Deals walten lassen, wenn sie im Rahmen solcher Transaktionen eingebunden oder in der Ausgestaltung beratend tätig werden.

Auch bei Immobiliengeschäften sind die branchenspezifischen Risiken besonders hoch und folglich von verpflichteten Rechtsanwälten entsprechend einzuordnen. Die vielfältigen rechtlichen Möglichkeiten, den Veräußerungs- und Erwerbsprozess einer Immobilie durch Nutzung undurchsichtiger Unternehmensstrukturen, Investmentfirmen oder Offshore-Unternehmen zu gestalten, bedürfen einer erhöhten Aufmerksamkeit.

Pflichten normadressierter Rechtsanwälte gemäß Geldwäschegesetz

Geldwäscherechtliche Pflichten lassen sich in drei Elemente unterteilen:

  • Risikomanagement
  • Erfüllung gesetzlicher Sorgfaltspflichten (KYC)
  • Verdachtsmeldewesen

 

  1. Das Risikomanagement für Rechtsanwälte:

Das Risikomanagement umfasst die Erstellung einer individuellen Risikoanalyse und die Ableitung daraus folgender „interner Sicherungsmaßnahmen“.

Die Ermittlung bestehender und potentieller Risiken ist Grundvoraussetzung einer angemessenen Geldwäscheprävention.

Zu Beginn der Präventionsarbeit steht eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse, die die individuelle Gefährdungslage aufzeigt und dokumentiert.

In Ableitung dieser Analyse dienen sogenannte interne Sicherungsmaßnahmen dazu, die ermittelten Risiken entsprechend zu mitigieren.​

Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen ist risikobasiert zu bestimmen.

Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählen z.B.:

  • Erarbeitung, Durchsetzung und Kontrolle interner Richtlinien zur Geldwäscheprävention
  • Regelmäßige Schulung und Überprüfung der Mitarbeiter
  • Einhaltung von Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen
  • Einrichtung eines Whistleblowing-Systems
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Wichtig:

Unabhängig von der Verpflichteteneigenschaft des einzelnen Rechtsanwalts sind Kanzleien und Sozietäten als Arbeitgeber zur Implementierung der internen Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 3 GwG verpflichtet, sofern sie GwG-verpflichtete Berufsträger beschäftigen (s.o.).

 

  1. Erfüllung gesetzlicher Sorgfaltspflichten durch Rechtsanwälte

Eine weitere zentrale Verpflichtung nach GwG ist – vereinfacht gesagt – zu wissen, mit wem Sie „Geschäfte“ machen. Sie haben also Ihren Mandanten, die für ihn auftretende Person oder die hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu „kennen“ sowie in bestimmten Konstellationen Ihr Gegenüber (ggf. auch außerhalb bestehender Mandate) zu identifizieren.

Geschilderte Verpflichtungen sind auch als Sorgfaltspflichten oder Know-Your-Customer (KYC)-Prinzip bekannt.

Das GwG unterscheidet drei „Arten“ von Sorgfaltspflichten: Vereinfachte, allgemeine und verstärkte.

Welche „Art“ im Einzelfall anzuwenden bzw. welcher Maßstab bei einer Prüfung/Identifizierung anzulegen ist, orientiert sich am jeweiligen Risiko, zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.​

 

  1. Die Meldepflicht von Rechtsanwälten:

Bei Vorliegen bestimmter Konstellationen sind Rechtsanwälte verpflichtet, eine Verdachtsmeldung abzugeben.

Meldepflichtauslösende Tatbestände finden sich im GwG und in der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich, der GwGMeldV-Immobilien.

Da eine Auflistung sämtlicher Tatbestände den Rahmen des aktuellen Beitrags übersteigt, sei an dieser Stelle lediglich auf den geldwäscherechtlichen Grundsatz aus § 43 Abs. 1 GwG hingewiesen:

Haben Sie Anhaltspunkte, dass

  • ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 StGB) darstellen könnte (beachten Sie hier allerdings zwingend die Neuerungen durch den All-Crime-Ansatz),
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • ein Mandant Ihnen gegenüber nicht offengelegt, dass er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,

so sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – „Financial Intelligence Unit“ (FIU) – zu melden.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die Sie als Rechtsanwalt im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Hier greift die anwaltliche Schweigepflicht.

Rückausnahmen bestehen allerdings bei positiver Kenntnis der Nutzung der Rechtsberatung/Prozessvertretung zum Zwecke der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung sowie bei Vorliegen meldepflichtiger Tatbestände nach der GwGMeldV-Immobilien.

Diese Rückausnahmen durchbrechen die anwaltliche Schweigepflicht i.d.R. absolut und verpflichten somit zur Abgabe einer Verdachtsmeldung.

 

Aufsichtsrechtliche Zuständigkeit

Gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG ist die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 BRAO) für die geldwäscherechtliche Aufsicht der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichteten Rechtsanwälte zuständig.

Der jeweiligen Kammer fällt somit die Aufgabe zu, die Einhaltung der Bestimmungen durch die verpflichteten Rechtsanwälte zu überwachen. Ferner sind diese befugt, ggf. erforderliche Maßnahmen und Anordnungen zu treffen und Prüfungen durchzuführen, die für die Sicherstellung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben erforderlich sind (§ 51 Abs. 1-3 GwG).

Die Kammern sind angehalten, gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz („AAH“ oder auch „AuA“) zur Verfügung zu stellen. Genannte Hinweise sowie sonstige Veröffentlichungen und Hilfestellungen zu geldwäscherechtlichen Themen finden Sie auf den Internetseiten der Rechtsanwaltskammern.

 

 

Welche Strafen drohen Rechtsanwälten bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG)?

Verstöße gegen die Vorschriften des GwG werden als Ordnungswidrigkeit durch die aufsichtshabende Kammer geahndet und sind entsprechend bußgeldbewehrt (§ 56 GwG).

Beispielhaft seien folgende Bußgeldtatbestände aufgeführt:

  • Identifizierung des Vertragspartners oder einer für diesen auftretenden Person wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen
  • Abklärung des Vorhandenseins eines wirtschaftlich Berechtigten / Erhebung des Namens erfolgt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
  • Aufzeichnung einer Angabe oder einer Information erfolgt nicht, nicht richtig, nicht vollständig
  • Aufbewahrung erfolgt nicht für mindestens 5 Jahre
  • Verdachtsmeldung wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben
  • Auskunft an Strafverfolgungsbehörden/RAK wird nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt
  • Auftraggeber oder Dritter wird gewarnt („tipping off“)

Die Strafen bei Verstößen gegen die Vorgaben des Geldwäschegesetzes sind empfindlich. Dies betrifft sowohl ordnungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen.

Für Verletzungen des Geldwäschegesetzes, die keines unmittelbaren Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, können bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder, je Einzelfall, von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

 

Titelbild: Stokkete/Shutterstock.com

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Über den Autor:

Juristin und Unternehmerin. Die Frau der ersten Stunde bei PEQURIS. Themenschwerpunkte: Geldwäscheprävention und Datenschutz, Geldwäscheprävention für Finanzdienstleister und KVGs.