Geldwäschebeauftragte

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PEQURIS steht an Ihrer Seite. Mit günstigen und praxisnahen Lösungen zur Geldwäscheprävention. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für Ihren externen Geldwäschebeauftragten.

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Geldwäschebeauftragte

Die Position der Geldwäschebeauftragten muss in vielen Unternehmen verpflichtend besetzt werden. Die damit verbundenen Kosten, Risiken und Unsicherheiten sind erheblich.

In den meisten Fällen sind externe Geldwäschebeauftragte, wie PEQURIS sie anbietet, eine bessere Lösung.

Kostengünstig

Die Beschäftigung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters ist mit erheblichen Personal- und Weiterbildungskosten verbunden. Es müssen im Unternehmen erst die entsprechenden Planstellen, Reporting Lines und die Infrastruktur geschaffen werden.

Eine Auslagerung an PEQURIS ist in jedem Fall die günstigere Lösung.

Sicher und professionell

Die fachlichen Anforderungen an Geldwäschebeauftragte sind hoch. Erschwerend kommt hinzu, dass sich Gesetzeslage und Verwaltungspraxis stetig ändern. Das Haftungsrisiko für Fehlentscheidungen ist damit erheblich. PEQURIS stellt Ihnen hingegen ein Expertenteam zur Seite.

Eine Auslagerung an PEQURIS reduziert Risiken und schafft Sicherheit.

Flexibel

Die Kündigung von Geldwäschebeauftragten in Festanstellung ist unzulässig. Dies kann zu erheblichen Problemen für Unternehmen bei fehlender Eignung der angestellten Geldwäschebeauftragten führen.

Eine Auslagerung an die Geldwäschebeauftragten von PEQURIS schafft die nötige Flexibilität.

So einfach gelangen Sie zu Ihren Geldwäschebeauftragten von PEQURIS.

In nur fünf Schritten zum passenden Geldwäschebeauftragten

Geldwäscheprävention durch PEQURIS

Häufig gestellte Fragen zu externen Geldwäschebeauftragten

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. So fallen insbesondere folgende Aufgaben in den Verantwortungsbereich des Geldwäschebeauftragten:

  • Erstellung und Fortentwicklung einer individuellen Risikoanalyse,
  • Erarbeitung und Aktualisierung unternehmensinterner Grundsätze und Vorgehensweisen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  • Fertigstellung einheitlicher Berichtswege.
  • Laufende Kontrolle bezüglich der Einhaltung der einzuhaltenden geldwäscherechtlichen Vorschriften.
  • Implementierung eines Überwachungssystems,
  • Regelmäßige Information der Leitungsebene bezüglich der individuellen Risikosituation und bereits getroffener und zukünftig geplanter Maßnahmen,
  • Verdachtsfallbearbeitung einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen,
  • Ansprechpartner für und Kommunikation mit den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU),
  • Erstellung eines risikoorientierten Schulungskonzepts sowie die Unterrichtung aller relevanten Beschäftigten.

Die hier genannte Aufzählung ist nicht abschließend, bei komplexeren oder speziellen Unternehmensstrukturen kann der Tätigkeitsbereich deutlich weiter gefasst sein.

Das Geldwäschegesetz definiert für Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,6,7,9 und 15 GwG die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertreter auf Führungsebene.

Folgende Unternehmen sind somit gesetzlich verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:

  • Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- sowie Finanzdienstleistungsinstitute
  • Finanzunternehmen
  • Versicherungsunternehmen
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel
  • Immobilienmakler und Güterhändler über den Erlass einer Allgemeinverfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde

Gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 7 GwG ist das Versäumnis einer Bestellung des Geldwäschebeauftragten bußgeldbewehrt. In der Praxis werden diese auch durchaus verhängt.

Der Geldwäschebeauftragte muss die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit mitbringen. Theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen bezüglich rechtlicher und rechtspraktischer Grundlagen (in strafrechtlicher und gewerberechtlicher Hinsicht) werden vorausgesetzt. Maßgeblich sind auch Kenntnisse zur Beurteilung von Verdachtsfällen sowie ein Grundverständnis über die entsprechenden Geschäftsfelder des Verpflichteten und die Aufbau- und Ablauforganisation. Als Ansprechpartner gegenüber den Behörden sind hinreichende Deutschkenntnisse zwingend.

Zu beachten ist, dass sich die Anforderungen für verschiedenen Verpflichtete unterscheiden können.

Die Kosten für einen Geldwäschebeauftragten und seinen Stellvertreter sind von verschiedenen Faktoren abhängig: Branche, Unternehmensgröße und Risikoeinstufung spielen dabei eine wichtige Rolle. Dies beginnt für kleine Güterhändler bei wenigen hunderten Euro im Monat, kann bei großen Unternehmen aber auch 5 -stellig werden.

Die Funktion des Geldwäschebeauftragten sowie des Stellvertreters kann – wie alle Sicherungsleistungen gemäß § 7 GwG – auf einen externen Dienstleister ausgelagert werden (sog. Outsourcing). Sämtliche vorher genannten Aufgaben können – mit vorheriger Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde – von einem Drittem in der Funktion des externen Geldwäschebeauftragten durchgeführt werden.

Voraussetzung ist, dass der Geldwäschebeauftragte seine Tätigkeit im Inland ausübt, und über die erforderliche personelle, fachliche und technische Kompetenz hinsichtlich geldwäscherechtlicher Regelungen verfügt.

Der Geldwäschebeauftragte berichtet der Geschäftsleitung und ist ihr funktionell beigeordnet. Sie stellen sicher, dass die geldwäscherechtlichen Auflagen im Unternehmen eingehalten und entsprechend umgesetzt werden. Dafür haften die Geldwäschebeauftragten, ebenso wie die Geschäftsführung persönlich.

Den Beauftragten sind ausreichende Befugnisse für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion einzuräumen. Insbesondere ist ihnen der ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren, die im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben von Relevanz sein können. Die Geldwäschebeauftragten sind der zentrale Ansprechpartner für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden.

Das Kündigungsrecht bei internen Geldwäschebeauftragten ist sehr streng und damit faktisch nahezu unmöglich. So besteht gegenüber festangestellten Geldwäschebeauftragten ein besonderer Kündigungsschutz (vgl. §7 Absatz 7 GwG).

Geldwäscheprävention

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Geldwäscheprävention ist Vertrauenssache: Mit juristischem Sachverstand und betriebswirtschaftlicher Analytik stehen wir Ihnen zur Seite und liefern Ihnen alles rund um Geldwäscheprävention aus einer Hand. Bei der Vielzahl der Verpflichtungen verlieren wir eines nie aus dem Blick: unsere Kunden!

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Christina Reinhardt (Geschäftsführerin)

Geschäftsführerin von PEQURIS: Christina Reinhardt