Geldwäsche­prävention

Durch Auslagerung Kosten reduzieren

Geldwäsche­beauftragte PEQURIS

Die Position der Geldwäschebeauftragten muss in vielen Unternehmen verpflichtend besetzt werden.

Damit verbundenen Kosten, Risiken und Unsicherheiten sind erheblich.

In vielen Fällen ist ein Rückgriff auf externe Geldwäschebeauftragte die sinnvollste Lösung – sowohl wirtschaftlich als auch fachlich.

Risikomanagement

Kostenlose Erstberatung

PEQURIS steht an Ihrer Seite: Mit effizienten und praxisnahen Lösungen zur Auslagerung Ihrer geldwäscherechtlichen Pflichten.

Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles und bedarfsgerechtes Angebot.

  • Kostenlose Erstberatung

  • Auslagerungsvorteile sichern

  • Quick-Response-Garantie

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Unser Leistungsspektrum

Kernaufgaben eines Geldwäschebeauftragten

  • Erstellung einer individuellen Risikoanalyse nebst Fortentwicklung

  • Erstellung interner Richtlinien & Prozesse

  • Verdachtsfallmanagement

  • Durchführung risikoorientierter Mitarbeitenden-Schulungen

  • Kommunikation mit den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden

  • Übernahme interner & behördlicher Kommunikation
Geldwäscheprävention auslagern

Das PEQURIS Leistungsversprechen

In der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützt PEQURIS Sie bei der Risikoanalyse, der Überprüfung von
Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern, bei der Aus- und Überarbeitung interner Sicherungsmaßnahmen sowie bei der Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten.

Auf Wunsch übernimmt PEQURIS auch die Kommunikation und Abstimmung mit relevanten Gremien und Behörden und stellt- bei Bedarf – auch die Geldwäschebeauftragten für Ihr Unternehmen.

Geldwäsche­prävention an PEQURIS auslagern.

In nur fünf Schritten zum passenden PEQURIS Leistungspaket.

Geldwäscheprävention durch PEQURIS

Häufig gestellte Fragen

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. So fallen insbesondere folgende Aufgaben in den Verantwortungsbereich des Geldwäschebeauftragten:

  • Erstellung und Fortentwicklung einer individuellen Risikoanalyse,
  • Erarbeitung und Aktualisierung unternehmensinterner Grundsätze und Vorgehensweisen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Aufbau einheitlicher Berichtswege,
  • Laufende Kontrolle bezüglich der Einhaltung der einzuhaltenden geldwäscherechtlichen Vorschriften.
  • Implementierung eines Überwachungssystems,
  • Regelmäßige Information der Leitungsebene bezüglich der individuellen Risikosituation und bereits getroffener und zukünftig geplanter Maßnahmen,
  • Verdachtsfallbearbeitung einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen,
  • Ansprechpartner für Mitarbeitende sowie die zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU),
  • Erstellung eines risikoorientierten Schulungskonzepts sowie die Unterrichtung aller relevanten Beschäftigten.

Die hier genannte Aufzählung ist nicht abschließend.

Bei komplexeren oder speziellen Unternehmensstrukturen kann der Tätigkeitsbereich deutlich weiter gefasst sein.

Das Geldwäschegesetz definiert für Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,6,7,9 und 15 GwG die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertreter auf Führungsebene.

Folgende Unternehmen sind somit gesetzlich verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:

  • Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- sowie Finanzdienstleistungsinstitute
  • Finanzunternehmen
  • Versicherungsunternehmen
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel
  • Immobilienmakler und Güterhändler über den Erlass einer Allgemeinverfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde

Gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 7 GwG ist das Versäumnis einer Bestellung des Geldwäschebeauftragten bußgeldbewehrt. In der Praxis werden diese auch durchaus verhängt.

Der Geldwäschebeauftragte muss die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit mitbringen. Theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen bezüglich rechtlicher und rechtspraktischer Grundlagen (in strafrechtlicher und gewerberechtlicher Hinsicht) werden vorausgesetzt. Maßgeblich sind auch Kenntnisse zur Beurteilung von Verdachtsfällen sowie ein Grundverständnis über die entsprechenden Geschäftsfelder des Verpflichteten und die Aufbau- und Ablauforganisation. Als Ansprechpartner gegenüber den Behörden sind hinreichende Deutschkenntnisse zwingend.

Zu beachten ist, dass sich die Anforderungen für verschiedenen Verpflichtete unterscheiden können.

Die Kosten für einen Geldwäschebeauftragten und seinen Stellvertreter sind von verschiedenen Faktoren abhängig: Branche, Unternehmensgröße und Risikoeinstufung spielen dabei eine wichtige Rolle. Dies beginnt für kleine Güterhändler bei wenigen hunderten Euro im Monat, kann bei großen Unternehmen aber auch 5 -stellig werden.
Die Funktion des Geldwäschebeauftragten sowie des Stellvertreters kann – wie alle Sicherungsleistungen gemäß § 7 GwG – auf einen externen Dienstleister ausgelagert werden (sog. Outsourcing). Sämtliche vorher genannten Aufgaben können – mit vorheriger Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde – von einem Drittem in der Funktion des externen Geldwäschebeauftragten durchgeführt werden.

Voraussetzung ist, dass der Geldwäschebeauftragte seine Tätigkeit im Inland ausübt (d.h. über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt) und über die erforderliche personelle, fachliche und technische Kompetenz hinsichtlich geldwäscherechtlicher Regelungen verfügt.

Der Geldwäschebeauftragte berichtet der Geschäftsleitung und ist dieser funktionell beigeordnet. Er stellt sicher, dass die geldwäscherechtlichen Vorgaben im Unternehmen eingehalten und entsprechend umgesetzt werden. Dafür haftet der Geldwäschebeauftragte, ebenso wie die Geschäftsführung, persönlich.

Den Geldwäschebeauftragten sind ausreichende Befugnisse für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Funktion einzuräumen. Insbesondere sind diesen der ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren, die im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben von Relevanz sein können. Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter sind die zentralen Ansprechpartner für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit.

Festangestellte / interne Geldwäschebeauftragte stehen unter besonderem Kündigungsschutz (vgl. §7 Absatz 7 GwG).

Eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn es liegen die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor.

Für extern bestellte Geldwäschebeauftragte kommt diese gesetzliche Regelung nicht zum Tragen, sodass eine Auslagerung auch aus diesem Gesichtspunkt für viele Verpflichtete vorteilhaft ist.

Kompetenz in Sachen Geldwäsche

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Geldwäscheprävention ist Vertrauenssache:

Mit juristischem Sachverstand und betriebswirtschaftlicher Analytik stehen wir Ihnen zur Seite und liefern Ihnen alles rund um Geldwäscheprävention aus einer Hand.

Bei der Vielzahl der Verpflichtungen verlieren wir eines nie aus dem Blick: unsere Kunden!

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