Seit dem 01. Januar 2020 gilt das novellierte Geldwäschegesetz (GwG) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Gesetzesänderung betrifft auch Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG zu den geldwäscherechtlichen Verpflichteten zählen.

Die Bedrohung des Sektors, für Geldwäsche missbraucht zu werden, wird von den beteiligten Behörden insgesamt als mittel eingestuft. In diesem Artikel wird erläutert, welche Verpflichtungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten und wie sie sich den neuen Vorgaben anpassen müssen.

Allgemeines

Nach den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches von 2013 ist es in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, dass jedes Investmentvermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zur Verwaltung bedarf. Eine KVG ist eine spezielle Rechtsform, die dazu dient, das von den Anlegern gesammelte Kapital gemeinsam in verschiedene Vermögenswerte zu investieren.
Die grundlegende Anforderung an eine KVG besteht darin, die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für eines oder mehrere Investmentvermögen zu übernehmen. Wenn jemand in einen Investmentfonds investiert, geht er einen Vertrag mit der Fondsgesellschaft ein, die die Fondsanteile ausgibt. Dieser Vertrag ermöglicht es, Kapital zur gemeinsamen Geldanlage in den Fonds einzubringen.

Die Fondsgesellschaft muss entweder eine eigene KVG gründen oder eine bestehende KVG beauftragen.

Die Hauptaufgabe der KVG besteht darin, das zur Verfügung gestellte Kapital gemäß den Vereinbarungen der Anleger zu investieren. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Verwaltung eines Investmentfonds nicht an mehrere KVGs übertragen oder aufgeteilt werden kann. Eine KVG kann jedoch mehrere verschiedene Investmentvermögen verwalten.

Die Aufgaben einer KVG umfassen nicht nur die grundlegende Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement, sondern können auch erweiterte Funktionen wie das Asset Management, das Liquiditätsmanagement und die Betreuung und Verwaltung der Anleger umfassen.

 

Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.d GwG

Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 KAGB sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland. Ihr Geschäftsbetrieb zielt darauf ab, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Es gibt KVGs mit BaFin-Erlaubnis und solche, die lediglich von der BaFin registriert wurden. Dabei wird nicht zwischen internen/externen oder vollregulierten/nur registrierten KVGs nach § 2 Abs. 4 KAGB unterschieden. Das GwG samt Novellierungen betrifft KVGs jeglicher Größe und Ausgestaltung.
Die Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens Portfolioverwaltung oder Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht werden.
Gemäß § 1 KAGB bezieht sich „Investmentvermögen“ auf kollektive Anlagestrukturen. Diese sammeln Kapital von Investoren, um es gemäß einem Anlageplan zum Nutzen der Investoren anzulegen. Diese Strukturen sind nicht operativ außerhalb des Finanzsektors tätig.

Inländische Ableger von EU-Verwaltungsgesellschaften im Inland werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG eingestuft. Sie gelten gemäß § 1 Abs. 17 KAG als Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat.

 

Welche GwG-Pflichten gelten für Kapitalverwaltungsgesellschaften?

KVG haben – wie alle anderen Verpflichteten nach GwG auch – je nach Risikolage die allgemeinen, die vereinfachten und ggf. die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) umfassen:

  1. Identifizierungspflicht (KYC – Know Your Customer) und Überprüfung des Vertragspartners sowie des wirtschaftlich Berechtigten.
  2. Durchführung einer Risikoanalyse, um die Risikosituation zu ermitteln und entsprechende Sicherungsmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.
  3. Einholung von Hintergrundinformationen über den Zweck des Geschäftsabschlusses, deren Bewertung und kontinuierliche Überwachung. Diese Sorgfaltspflichten gelten für sämtliche in § 10 Abs. 3 GwG enthaltenen auslösenden Fallgestaltungen.
  4. Erfüllung aller Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach GwG.

Weitere Verpflichtungen für KVG sind:

  1. Pflicht zur Jahresabschlussprüfung (§ 45a KAGB), insbesondere für registrierungspflichtige AIF-KVG (§ 2 Abs. 4 KAGB) und die Prüfung der GwG-Vorgaben.
  2. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters gemäß § 7 Abs. 1 GwG. Diese Verpflichtung gilt auch für registrierte KVG. Die Anzeige der Beauftragten muss schriftlich bei der BaFin erfolgen. Zudem müssen die Angestellten bei der KVG regelmäßige Schulungen absolvieren und diese auch nachweisen.
  3. Juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften müssen gemäß § 20 Abs. 1 GwG bestimmte aktualisierte Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten einholen und aufbewahren.
  4. Alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen müssen der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden.“

 

Hinweis zur Anwendung von § 25h KWG bei registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften

Präventive Maßnahmen gegen strafbare Handlungen und das Monitoring der Informationstechnologie

Zu unterscheiden sind sog. registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und erlaubnispflichtige KVGs. Beide Parteien müssen die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 10 ff. GWG berücksichtigen.

Die Verpflichtungen einer registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da dieser jedoch nicht explizit auf § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG hinweist und auch § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß der aktuellen Gesetzeslage nicht dazu verpflichtet, präventive Maßnahmen gegen strafbare Handlungen und ein Monitoring der Informationstechnologie (EDV-Monitoring) einzurichten, im Gegensatz zu genehmigten Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Daher müssen registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften im Anhang zur Kapitalanlage-Prüfberichte-Verordnung (KAPrüfbV) in den betreffenden Abschnitten (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) die Kennung „F5“ verwenden. Aufgrund dieser fehlenden gesetzlichen Verpflichtung entfallen für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften sämtliche Verpflichtungen gemäß § 25h KWG, einschließlich der Anforderungen an ein EDV-Monitoring-System.

 

Was sind die Pflichten des Geldwäschebeauftragten der KVG?

Die Pflichten des Geldwäschebeauftragten richten sich nach § 7 Abs. 5 GwG. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten der KVG. Dem Geldwäschebeauftragten sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Ressourcen einzuräumen. Der Stellvertreter hat die gleichen Befugnisse wie der Geldwäschebeauftragte und vertritt diesen bei Abwesenheit. Die Benennung eines Stellvertreters ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 Abs. 1 S. 1 GwG).

 

Wer ist zuständige Aufsichtsbehörde für Kapitalverwaltungsgesellschaften?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist gemäß § 50 Nr. 1d GwG die für KVG zuständige Aufsichtsbehörde und kann entsprechende Maßnahmen anordnen, die zur Wahrung, Umsetzung und Überprüfung der Vorschriften des GwG erforderlich sind. § 6 KAGB regelt die Befugnis der BaFin im Bereich der Gefahrenabwehr (insbesondere zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung) und verweist für die KVG auf die Anwendbarkeit des § 6a KWG, welcher die entsprechenden Befugnisse der BaFin näher bestimmt.

 

Wann bin ich verpflichtet eine Verdachtsmeldung an die FIU abzugeben?

Wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft Kenntnis von potenziellen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten erlangt oder feststellt, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde, ist sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu übermitteln, die dem Zollkriminalamt zugeordnet ist.

Anders als im Strafprozessrecht ist es nicht erforderlich, eine bestimmte Verdachtsschwelle zu überschreiten, um diese Meldung abzugeben. Eine wichtige Änderung ergibt sich aus der neuen Formulierung des Geldwäschetatbestands im Strafgesetzbuch. Aufgrund der Änderung in §261 Abs. 1 StGB gelten nun alle Straftaten als potenzielle Vorstufen zur Geldwäsche, ohne dass der Wert des Vermögensgegenstands eine Rolle spielt.

Die Verpflichtung zur Meldung erfolgt elektronisch über das Meldeportal „goAML“. Zusätzlich müssen alle betroffenen Einrichtungen spätestens ab dem 1. Januar 2024, spätestens jedoch mit Einführung des neuen Informationsverbundes der FIU, eine Registrierung für das elektronische Verfahren bei der FIU durchführen, unabhängig davon, ob eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde.

 

Was sind die Folgen bei geldwäscherechtlichen Verstößen?

Bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Vorgaben kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Das Gesetz sieht hierfür – abhängig von der Schwere des Verstoßes und der Art der Begehung – Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro bzw. zehn Prozent des Jahresumsatzes vor. Registrierten KVG droht je nach Art der Schwere des Verstoßes, bei Wiederholungen oder bei systematischen Verstößen, eine Verwarnung der Geschäftsleiter oder gar deren Abberufung sowie die Untersagung der Tätigkeit als KVG. Die Bafin kann dann sogar die Registrierung der KVG aufheben (BaFin Journal, Registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften: Auch sie müssen sich vor Geldwäsche schützen, 01.06.2023).

 

Ausblick

In den letzten Jahren wurde die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fortwährend weiterentwickelt und präsenter. Dies ist auch zukünftig zu erwarten. Aufgrund der Jahresabschlussprüfungsberichte wurde für die BaFin deutlich, dass viele KVG deren Prozesse hinsichtlich Geldwäscheprävention anpassen müssen (BaFin Journal, Registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften: Auch sie müssen sich vor Geldwäsche schützen, 01.06.2023). Die BaFin führt seit einiger Zeit verstärkt Sonderprüfungen durch, welche teilweise auch durch Aufsichtsbesuche begleitet werden. Die verpflichteten KVG müssen daher ihre Prozesse und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention entsprechend anpassen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.

 

PEQURIS: Ihr Partner in geldwäscherelevanten Angelegenheiten

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