Kapitalverwaltungsgesellschaften und das Geldwäschegesetz
Inhaltsverzeichnis
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) i.S.v. § 17 KAGB sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG zählen zu den geldwäscherechtlichen Verpflichteten insbesondere Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) im Sinne des § 17 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Hierbei wird nicht zwischen einer internen oder externen, vollregulierten oder nur registrierten KVG nach § 2 Abs. 4 KAGB unterschieden. Das GwG und dessen Novellierungen sind daher auch für KVGs, unabhängig von ihrer Größe und Ausgestaltung, von gesetzesrelevanter Bedeutung.
Die BaFin ist gemäß § 50 Nr. 1d GwG die für Kapitalverwaltungsgesellschaften zuständige Aufsichtsbehörde und kann entsprechende Maßnahmen anordnen, die zur Wahrung, Umsetzung und Überprüfung der Vorschriften des GwG erforderlich sind.
§ 6 KAGB regelt die Befugnis der BaFin im Bereich der Gefahrenabwehr (insbesondere zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung) und verweist für die KVG auf die Anwendbarkeit des § 6a KWG, welcher die entsprechenden Befugnisse der BaFin näher bestimmt.
Welche GwG-Pflichten gelten für Kapitalverwaltungsgesellschaften?
KVG haben – wie alle anderen Verpflichteten nach GwG auch – je nach Risikolage die allgemeine, die vereinfachte und ggf. die verstärkt Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zählen insbesondere die Identifizierungspflicht (KYC) und Überprüfung des Vertragspartners, des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Einholung von Hintergrundinformationen über den Zweck des Geschäftsabschlusses, deren Bewertung sowie kontinuierliche Überwachung.
Die oben genannten Sorgfaltspflichten sind dabei für sämtliche in § 10 Abs. 3 GwG enthaltenen auslösenden Fallgestaltungen durch die KVG zu erfüllen:
- bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
- bei Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 € oder mehr bzw. eines Geldtransfers i.S.v. Art 3 Nr. 9 Geldtransferverordnung mit einem Betrag von 1.000 € oder mehr
- bei Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer strafbaren Geldwäsche handelt oder der Vermögenswert im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht
- bei Zweifeln, ob die auf Grund von Vorschriften des GwG erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind
Darüber hinaus hat die KVG die Transaktions- und Risikosituation in einer Risikoanalyse zu ermitteln, daraus entsprechende Sicherungsmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen sowie sämtliche Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach GwG zu erfüllen. Nach § 38 Abs. 4 KAGB hat der Abschlussprüfer zu prüfen, ob die KVG ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist.
Der Abschlussprüfer hat im Prüfbericht zu beurteilen, ob sich die von der Verwaltungsgesellschaft erstellte Risikoanalyse mit der tatsächlichen Risikolage deckt und die für Institutsgruppen spezifischen Risiken hinreichend erfasst, identifiziert und kategorisiert gewichtet wurden.
Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Nach § 7 Abs. 1 GwG sind nunmehr KVG unmittelbar nach dem GwG verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gilt grundsätzlich auch für die registrierte KVG.
Hierbei müssen die Geldwäscheverpflichteten der BaFin die Mandatierung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters vor der eigentlichen Bestellung schriftlich anzeigen. Außerdem muss regelmäßig ein aktueller geldwäscherechtlicher Schulungsnachweis erfolgen.
Die Pflichten des Geldwäschebeauftragten sind im Schwerpunkt im § 7 Abs. 5 GwG aufgeführt.
Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten der KVG.
Dem Geldwäschebeauftragten sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Ressourcen einzuräumen.
Transparenzregister des wirtschaftlich Berechtigten
Hinsichtlich der Transaktionen, die für wirtschaftlich Berechtigte durchgeführt werden, sind die neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes einzuhalten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die ggf. notwendige Eintragung in das neugeschaffene Transparenzregisters nach §§ 18 ff. GwG.
Hier werden öffentlich-rechtliche Mitteilungspflichten für juristische Personen und Personengesellschaften begründet.
Nach § 20 Abs. 1 GwG gilt grundsätzlich, dass juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften bestimmte aktualisierte Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und aufzubewahren haben.
Alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen müssen der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden.
PEQURIS hilft externen KVG, die sich auf die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIF) spezialisiert haben, die geldwäscherechtlichen Vorgaben zu erfüllen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Copyright Titelbild: Wright Studio / Shutterstock.com