Geldwäsche­prävention

AML-Dienstleistungen aus einer Hand

Geldwäsche­prävention von PEQURIS

PEQURIS steht an Ihrer Seite, wenn es um die Umsetzung geldwäscherechtlicher Bestimmungen für Ihr Unternehmen geht.

PEQURIS berät bei der Erstellung bzw. Verbesserung der Risikoanalyse, der Identifizierung von Kunden, Partnern und Mitarbeitern, der Einrichtung und Optimierung interner Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten und übernimmt auf Wunsch das Meldemanagement.

Dies erledigt PEQURIS professionell, pragmatisch und ergebnisorientiert.

Kostenlose Erstberatung

PEQURIS steht an Ihrer Seite. Mit günstigen und praxisnahen Lösungen zur Auslagerung Ihrer Geldwäscheprävention. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für Ihren individuellen Leistungsbedarf.

  • Auslagern lohnt sich!

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Geldwäscheprävention Berlin

Unser Leistungsspektrum

Geldwäscheprävention ist vielfältig. Mit PEQURIS sind Sie auf der sicheren Seite.

  • Analyse & Beratung
  • Externe Geldwäschebeauftragte
  • Risikomanagement

  • Schulungen für Mitarbeiter und GF

  • Verdachtsmeldungen & Monitoring

  • Hinweisgebersystem
  • AML Software & KYC lösungen

Geldwäscheprävention auslagern

Das PEQURIS Leistungsversprechen

In der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützt PEQURIS Sie bei der Risikoanalyse, der Überprüfung von
Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern, bei der Aus- und Überarbeitung interner Sicherungsmaßnahmen sowie bei der Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten und hilft, Verstöße aufzuklären.

Auf Wunsch übernimmt PEQURIS auch die Kommunikation und Abstimmung mit relevanten Gremien, Behörden und stellt bei Bedarf auch die Geldwäschebeauftragten für Ihr Unternehmen.

Geldwäsche­prävention an PEQURIS auslagern.

In nur fünf Schritten zum passenden PEQURIS Leistungspaket.

Geldwäscheprävention durch PEQURIS

Häufig gestellte Fragen

Ziel der Geldwäscheprävention ist es, illegale Geldströme frühzeitig zu erkennen und die Einschleusung inkriminierter Gelder in den Wirtschaftskreislauf zu verhindern.

Die Auslagerung der Geldwäscheprävention ist für die meisten Unternehmen sinnvoll, weil die gesetzlichen Verpflichtungen deutlich günstiger und zudem sicherer abgebildet werden können.

Im sachlichen Anwendungsbereich sind sämtliche Verstöße eingeschlossen, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, ebenso wie Verstöße, die mit Geldbußen belegt sind, sofern die verletzte Vorschrift den Schutz von Leben, Körper, Gesundheit oder die Rechte der Beschäftigten oder ihrer Interessenvertretungen bezweckt. Des Weiteren fallen sämtliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich, die zur Umsetzung europäischer Regelungen erlassen wurden.

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz führen zu entsprechenden Bußgeldern und Sanktionen seitens der Behörde. Dabei sind Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 Euro möglich, bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar bis 5.000.000 Euro oder 10% des Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres. Zudem sind die zuständigen Aufsichtsbehörden berechtigt, die bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen im Internet zu publizieren (sog. Prangerfunktion). Es kann grundsätzlich zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung aufgrund des Organisationsverschuldens oder auch zu einer Gewerbeuntersagung kommen.

Es geht dabei um die typische Anzahl von Mitarbeitern, die für das Unternehmen im Allgemeinen charakteristisch ist (BAG 31.01.1991 – 2 AZR 356/90). Entscheidend ist, wie viele Arbeitsplätze in der Regel aufgrund des Stellenplans oder der Personalplanung im Unternehmen vorhanden sind.

Folgende Unternehmen sind zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gesetzlich verpflichtet:

  • Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und
    Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
  • Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland,
  • Versicherungsunternehmen sofern sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen vergeben oder
    Kapitalisierungsprodukte anbieten,
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel benötigen stets einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter.
  • Bei Immobilienmaklern kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten über den Erlass einer sog. Allgemeinverfügung anordnen. Dies ist aber derzeit noch nicht der Fall, kann für den Einzelfall aber jederzeit erfolgen (zum Beispiel bei größeren Unternehmen).
  • Für die Gruppe der Güterhändler sind entsprechende Verfügungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden bundesweit bereits erlassen worden.

Im § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 des Geldwäschegesetzes ist geregelt, welche Person und/oder Institution zur Geldwäscheprävention verpflichtet ist und dadurch geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen muss. Dazu gehören unter anderem:

  • Banken und Kreditinstitute
  • Kapital- und Finanzdienstleister
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
  • Immobilienmakler/Mietmakler
  • Güterhändler/Kunstvermittler
  • Vermittler und Veranstalter von Glücksspiel

Wenn Anhaltspunkte bekannt sind, dass Vermögenswerte eine illegale oder kriminelle Herkunft haben oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder der Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offenlegt, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intellegence Unit“ (FIU) zu melden. Es gilt zu beachten, dass die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Geschäfts oder der Zahlungsart ist. Diesen Vorgang beschreibt man als Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern sind seit dem 02.07.2023 verpflichtet sichere Meldewege einzuführen.

Für Unternehmen mit einer Belegschaft von 50-249 Mitarbeitern gibt es eine Übergangsfrist, die bis zum 17. Dezember 2023 läuft.

Unabhängig von der Mitarbeiterzahl sind die in § 12 Abs. 3 HinSchG aufgeführten Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften und anderen in dieser Bestimmung genannte Arbeitgeber von der Pflicht zur Umsetzung zum 02.07.2023 betroffen.

Bei dem Transparenzregister handelt es sich um ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens. Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts wie zum Beispiel die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften.

Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Umsetzung des Gesetzes nicht zwingend Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG bestehen. Dies liegt daran, dass für die Nutzung der Meldesysteme keine Verhaltensregeln festgelegt werden müssen und die Betriebsordnung unberührt bleibt (§ 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG). Außerdem ist das Meldesystem in der Regel nicht dazu bestimmt oder geeignet, Verhalten oder Leistung zu überwachen.

Verpflichtete müssen gemäß § 6 Absatz 5 GwG entsprechende Vorkehrungen treffen, damit mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an die richtigen Stellen berichtet werden können.

Die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch den Verpflichteten oder bestimmte(oft durch Bargeldschwellen definierte) Transaktionen führen grundsätzlich zu einer Identifizierungspflicht. Die Identität des Vertragspartners (ggf. seines Boten bzw. Bevollmächtigten) muss in bestimmten Fällen auch außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder einer verpflichtenden Transaktion festgestellt werden.

Die gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat (§ 261 StGB) handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Diese Verdachtsmeldepflicht besteht unabhängig von Bargeldschwellen.

Kompetenz in Sachen Geldwäsche

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Geldwäscheprävention ist Vertrauenssache: Mit juristischem Sachverstand und betriebswirtschaftlicher Analytik stehen wir Ihnen zur Seite und liefern Ihnen alles rund um Geldwäscheprävention aus einer Hand. Bei der Vielzahl der Verpflichtungen verlieren wir eines nie aus dem Blick: unsere Kunden!

Geschäftsführerin von PEQURIS: Christina Reinhardt