Geldwäscheprävention
Geldwäscheprävention
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PEQURIS steht an Ihrer Seite. Mit günstigen und praxisnahen Lösungen zur Auslagerung Ihrer Geldwäscheprävention. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für Ihren individuellen Leistungsbedarf.
Auslagern lohnt sich!
Kostenlose Erstberatung
Quick-Response-Garantie

Unser Leistungsversprechen
In der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützt PEQURIS Sie bei der Risikoanalyse, der Überprüfung von
Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern, bei der Aus- und Überarbeitung interner Sicherungsmaßnahmen sowie bei der Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten und hilft, Verstöße aufzuklären.
Auf Wunsch übernimmt PEQURIS auch die Kommunikation und Abstimmung mit relevanten Gremien, Behörden und stellt bei Bedarf auch die Geldwäschebeauftragten für Ihr Unternehmen.
Risikomanagement
Grundvoraussetzung für eine gesetzeskonforme Prävention ist, dass Sie sich zunächst über das individuelle Geldwäscherisiko Ihres Unternehmens Klarheit verschaffen.
Dazu gehören:
Leitbildentwicklung eines wirksamen geldwäschespezifischen Risikomanagements
Gap Analysen des geldwäschespezifischen Risikomanagements
Erstellung und Aktualisierungen von Risikoanalysen
Überprüfung der internen Sicherungsmaßnahmen auf Wirksamkeit und Effizienz

Prozesse und Maßnahmen
Konzeption von AML Group-Compliance-Maßnahmen
Konzeption von Kontrollmechanismen für Hoch-Risiko-Geschäftsbeziehungen (Transaktionsmonitoring)
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Prävention, Aufdeckung und Aufklärung
Prozessbegleitung zur Meldung an das Transparenzregister
Schulungen, Arbeitsrichtlinien und Trainings
Umsetzung aller geltenden Embargo- und Sanktionslisten in das bestehende Corporate Governance-System

Sorgfaltspflichten (KYC)
Für die Überprüfung von Vertragspartnern nutzt PEQURIS eigens entwickelte Software-Tools, die relevante Informationsdatenbanken weltweit abfragen und detaillierte Auswertungen ermöglichen.
Abfrage behördlicher Register
Abgleich mit Sanktions-, Embargo- und Anti-Terrorlisten
Klärung des Status als politisch exponierte Person (PEP)
Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten
Erstellung von KYC Dossiers (Enhanced Due Diligence) zur Skizzierung geschäftlicher Beziehungen und Eigentumsstrukturen

Aufklärung und Meldung von Verdachtsfällen
Überprüfung von Dokumentationen
Interviews und forensische Datenanalyse
Hintergrundanalysen zur Identifikation problematischer Unternehmensverflechtungen
Analyse von Zahlungs- und Transaktionsströmen
Kommunikation und Abstimmung mit relevanten Gremien, Behörden und juristischen Beratern
Einrichtung bzw. Optimierung des Hinweisgebersystems
„Look-Back-Analysen“ in Bezug auf bereits erfolgte und ggf. problematische Transaktionen
Beurteilung potenzieller Übereinstimmungen mit diversen Sanktionslisten

So einfach lagern Sie Ihre Geldwäscheprävention an PEQURIS aus.
In nur fünf Schritten zum passenden PEQURIS Leistungspaket.

Häufig gestellte Fragen zur Geldwäscheprävention
Ziel der Geldwäscheprävention ist es, illegale Geldströme frühzeitig zu erkennen und die Einschleusung inkriminierter Gelder in den Wirtschaftskreislauf zu verhindern.
Die Auslagerung der Geldwäscheprävention ist für die meisten Unternehmen sinnvoll, weil die gesetzlichen Verpflichtungen deutlich günstiger und zudem sicherer abgebildet werden können.
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz führen zu entsprechenden Bußgeldern und Sanktionen seitens der Behörde. Dabei sind Bußgelder in Höhe von bis zu 150.000 Euro möglich, bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar bis 5.000.000 Euro oder 10% des Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres. Zudem sind die zuständigen Aufsichtsbehörden berechtigt, die bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen im Internet zu publizieren (sog. Prangerfunktion). Es kann grundsätzlich zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung aufgrund des Organisationsverschuldens oder auch zu einer Gewerbeuntersagung kommen.
Folgende Unternehmen sind zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gesetzlich verpflichtet:
- Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland, - Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland,
- Versicherungsunternehmen sofern sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen vergeben oder
Kapitalisierungsprodukte anbieten, - Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel benötigen stets einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter.
- Bei Immobilienmaklern kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten über den Erlass einer sog. Allgemeinverfügung anordnen. Dies ist aber derzeit noch nicht der Fall, kann für den Einzelfall aber jederzeit erfolgen (zum Beispiel bei größeren Unternehmen).
- Für die Gruppe der Güterhändler sind entsprechende Verfügungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden bundesweit bereits erlassen worden.
Im § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 des Geldwäschegesetzes ist geregelt, welche Person und/oder Institution zur Geldwäscheprävention verpflichtet ist und dadurch geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen muss. Dazu gehören unter anderem:
- Banken und Kreditinstitute
- Kapital- und Finanzdienstleister
- Bestimmte Versicherungsunternehmen
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
- Immobilienmakler/Mietmakler
- Güterhändler/Kunstvermittler
- Vermittler und Veranstalter von Glücksspiel
Wenn Anhaltspunkte bekannt sind, dass Vermögenswerte eine illegale oder kriminelle Herkunft haben oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder der Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offenlegt, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intellegence Unit“ (FIU) zu melden. Es gilt zu beachten, dass die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Geschäfts oder der Zahlungsart ist. Diesen Vorgang beschreibt man als Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Bei dem Transparenzregister handelt es sich um ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens. Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts wie zum Beispiel die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften.
Die damit geschaffene Meldepflicht soll der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Seit Januar 2020 sind auch die Verpflichteten nach GwG berechtigt, Einsicht ins Transparenzregister zu nehmen.
Verpflichtete müssen gemäß § 6 Absatz 5 GwG entsprechende Vorkehrungen treffen, damit mögliche Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an die richtigen Stellen berichtet werden können.
Die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch den Verpflichteten oder bestimmte(oft durch Bargeldschwellen definierte) Transaktionen führen grundsätzlich zu einer Identifizierungspflicht. Die Identität des Vertragspartners (ggf. seines Boten bzw. Bevollmächtigten) muss in bestimmten Fällen auch außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder einer verpflichtenden Transaktion festgestellt werden.
Die gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat (§ 261 StGB) handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Diese Verdachtsmeldepflicht besteht unabhängig von Bargeldschwellen.

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Geldwäscheprävention ist Vertrauenssache: Mit juristischem Sachverstand und betriebswirtschaftlicher Analytik stehen wir Ihnen zur Seite und liefern Ihnen alles rund um Geldwäscheprävention aus einer Hand. Bei der Vielzahl der Verpflichtungen verlieren wir eines nie aus dem Blick: unsere Kunden!

Christina Reinhardt (Geschäftsführerin)
