Einfach, sicher, rechtskonform

Das Hinweisgeber­schutz- Angebot von PEQURIS:

Software und Betreuung aus einer Hand.

Nach der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) sollen hinweisgebende Personen, sogenannte Whistleblower, besser geschützt und in die Lage versetzt werden, einfacher Hinweise über Missstände (u.a. Geldwäsche, Betrug) in Unternehmen geben können. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt diese Richtlinie nun national um. Betroffen sind ab Dezember 2023 alle Unternehmen ab einer Größe von 50 Beschäftigten.

Geldwäscheprävention Berlin

Leistungsumfang „Software“

Die Vorteile unserer Hinweisgebersoftware auf einen Blick

  • Webbasiertes Hinweisgebersystem: modular, multilingual und skalierbar

  • 100% DSGVO konform

  • Minimaler Implementierungsaufwand

  • Ende-zu-Ende Verschlüsselung

  • Erreichbarkeit 24/7

  • Gehostet auf deutschen Servern

  • Revisionssichere Dokumentation

  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (LkSG und HinSchG)

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Leistungsumfang „Betreuung“

Die Vorteile des PEQURIS Meldemanagements auf einen Blick

  • Bewertung durch Team aus Juristen und Compliance Experten
  • Unabhängigkeit & Anonymität: Höhere Akzeptanz bei Meldern (low treshold
    anxiety)
  • Professionelle Fallbearbeitung, Analyse, Risk Assessment
  • Konkrete Handlungsempfehlungen

Transparente & faire Preise

Hinweis­gebersystem von PEQURIS

ab

99,00 €

  • Webbasiert

  • Einfache Implementation

  • 100% DSGVO konform

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Alle Preise zzgl. MwSt.

Jetzt Angebot anfordern

PEQURIS stellt Ihnen ein webbasiertes Hinweisgebersystem zur Verfügung und übernimmt die Betreuung der Meldestelle für Sie (z.B. durch Durchführung notwendiger Relevanz-Checks eingehender Hinweise, Fristen- und Rückmeldungsmanagement).

  • Maximale Kosteneffizienz und -transparenz durch monatliche Festpreise

  • Fachkundige Betreuung durch Juristen

  • 100 % digital

Mit dem Absenden Ihrer Anfrage stimmen Sie der Verarbeitung gemäß Datenschutzvereinbarung zu.

Häufig gestellte Fragen

1. Meldungsbestätigung: Der Erhalt des Hinweises muss innerhalb von 7 Tagen nach Meldeeingang dem Hinweisgeber bestätigt werden.

2. Prüfung des Anwendungsbereichs: Die Meldung muss analysiert und überprüft werden. Zentral hierbei ist, ob der gemeldete Verstoß in den Bereich des § 2 HinSchG fällt.

3. Kommunikation: Nach Abgabe der Meldung muss die Kommunikation mit dem Hinweisgeber über das Verfahren hinweg aufrechterhalten werden.

4. Aufklärung: Falls erforderlich, müssen weitere Informationen (Beweismaterial) beim Hinweisgeber bzw. anderen am Vorgang Beteiligten eingeholt werden.

5. Schritte: Das Unternehmen muss angemessene Schritte zur Ermittlung, Aufklärung und Beendigung des Verstoßes ergreifen bzw. falls notwendig, die zuständigen Behörden einschalten.

Das persönliche Anwendungsbereich des HinSchG ist äußerst breit gefasst und erstreckt sich auf alle Individuen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben. Diese Personen könnten Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Aktionäre oder sogar Mitarbeiter von Lieferanten sein.

Im sachlichen Anwendungsbereich sind sämtliche Verstöße eingeschlossen, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, ebenso wie Verstöße, die mit Geldbußen belegt sind, sofern die verletzte Vorschrift den Schutz von Leben, Körper, Gesundheit oder die Rechte der Beschäftigten oder ihrer Interessenvertretungen bezweckt. Des Weiteren fallen sämtliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich, die zur Umsetzung europäischer Regelungen erlassen wurden.

Um herauszufinden, wie viele Mitarbeiter normalerweise in einem Unternehmen beschäftigt sind, muss laut der Rechtsprechung sowohl die bisherige Personalstärke als auch die zukünftige Entwicklung berücksichtigt werden.

Es geht dabei um die typische Anzahl von Mitarbeitern, die für das Unternehmen im Allgemeinen charakteristisch ist (BAG 31.01.1991 – 2 AZR 356/90). Entscheidend ist, wie viele Arbeitsplätze in der Regel aufgrund des Stellenplans oder der Personalplanung im Unternehmen vorhanden sind.

Gem. § 14 Abs. 2 HinSchG können mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und diese betreiben. Nach § 14 Abs. 1 HinSchG können „Dritte“ mit der Aufgabe einer internen Meldestelle beauftragt werden.

Eine solche gemeinsame Meldestelle gilt als „Dritter“ im Sinne des § 14 HinSchG. Zur Möglichkeit der Nutzung einer gemeinsamen bzw. zentralen Meldestelle in Konzernen – unabhängig von der Beschäftigtenzahl – enthält das HinSchG allerdings keine ausdrückliche Regelung. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzesentwurf zum HinSchG, BT-Drucksache 20/3442 S. 79) ist es jedoch im Sinne von § 14 HinSchG möglich, im Konzern z.B. bei einer Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft eine zentrale Meldestelle einzurichten. Diese zentrale Meldestelle gilt dann als von dem jeweiligen – bzw. den übrigen – Konzernunternehmen beauftragter „Dritter“.

Die Voraussetzung ist jedoch, dass die Verantwortung, einen festgestellten Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, immer bei dem jeweiligen auftraggebenden Konzernunternehmen und nicht beim Dritten verbleibt.

WICHTIG:

Das Konzernprivileg wurde überraschend eingeführt, da der deutsche Gesetzgeber hier von der Hinweisgeberrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) durch die EU-Kommission abweicht.

Begründet wird dies mit dem konzernrechtlichen Trennungsprinzip:

Das Mutterunternehmen haftet nicht für seine Töchter und umgekehrt. Die EU-Kommission hat in zwei Stellungnahmen (vgl. Stellungnahme/Auslegungshinweise der Europäischen Kommission vom 2. Juni 2021 und 29. Juni 2021 auf Anfrage mehrerer Großkonzerne) allerdings ausdrücklich die Anerkennung konzernangehöriger Gesellschaften als „Dritte“ abgelehnt. Das Konzernprivileg sollte insofern nicht einfach als gegeben hingenommen werden. Konzernen wird empfohlen, die Einrichtung und Nutzung zentraler Konzernmeldestellen sorgfältig und kritisch zu prüfen. Ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH ist diesbezüglich nicht unwahrscheinlich.

Es gibt mehrere überzeugende Gründe, warum Unternehmen von einem digitalen Hinweisgebersystem profitieren können:

Gewährleistung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften und der DSGVO.

Die Einbindung externer Dienstleister verbessert die Ressourceneffizienz, da weniger interne Ressourcen für Schulungen und Kapazitäten in der Meldestellenfunktion benötigt werden.Unterstützung im Kampf gegen Korruption und andere illegale Aktivitäten.

Unabhängiger Betrieb webbasierter Hinweisgebersysteme durch externe Anbieter, ohne Einfluss auf die interne IT-Infrastruktur des Unternehmens.

Die Delegierung an externe Dienstleister ermöglicht eine effektivere Kostenkontrolle und potenzielle Kosteneinsparungen bei der Meldestellenführung.

Die Frage danach, wer von den geforderten Maßnahmen betroffen ist und bis zu welchem Zeitpunkt sie umgesetzt werden müssen, hängt von der Größe Ihres Unternehmens bzw. der Anzahl Ihrer Mitarbeiter ab.

Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern sind seit dem 02.07.2023 verpflichtet sichere Meldewege einzuführen.

Für Unternehmen mit einer Belegschaft von 50-249 Mitarbeitern gibt es eine Übergangsfrist, die bis zum 17. Dezember 2023 läuft.

Unabhängig von der Mitarbeiterzahl sind die in § 12 Abs. 3 HinSchG aufgeführten Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften und anderen in dieser Bestimmung genannte Arbeitgeber von der Pflicht zur Umsetzung zum 02.07.2023 betroffen.

Gemäß § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Betriebsrat darüber zu informieren, wenn gesetzlich vorgeschriebene Meldesysteme eingeführt werden. Wenn Arbeitnehmer für die Tätigkeit in einer internen Meldestelle eingestellt oder versetzt werden, löst dies eine Zustimmungspflicht gemäß § 99 BetrVG aus. Sollten diese Mitarbeiter zusätzlich geschult werden müssen, kann gemäß § 96 BetrVG Mitbestimmung erforderlich sein.

Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Umsetzung des Gesetzes nicht zwingend Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG bestehen. Dies liegt daran, dass für die Nutzung der Meldesysteme keine Verhaltensregeln festgelegt werden müssen und die Betriebsordnung unberührt bleibt (§ 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG). Außerdem ist das Meldesystem in der Regel nicht dazu bestimmt oder geeignet, Verhalten oder Leistung zu überwachen.

Jede Person, die in der Lage ist, Informationen über Verstöße zu melden oder offenzulegen und Zugang zum Meldekanal hat, kann eine Hinweis gebende Person sein. Dies schließt nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens ein, sondern kann auch Personen außerhalb des Unternehmens umfassen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit solche Informationen erhalten haben.

Das HinSchG legt Sanktionen für Unternehmen fest, die die Vorschriften nicht einhalten.

Beispielsweise kann eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 EUR verhängt werden, wenn das Unternehmen trotz seiner Verpflichtung keinen internen Meldeweg bereitstellt.

Ebenso kann eine Strafe in Höhe von 50.000 EUR verhängt werden, wenn es zu Repressalien gegenüber den Hinweisgebern kommt.

Es sei darauf hingewiesen, dass in bestimmten Ordnungswidrigkeitsfällen diese Bußgelder gemäß § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sogar um den Faktor zehn erhöht werden können.

Wichtig: Die Anwendung der Bußgeldsanktionen tritt erst sechs Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung des HinSchG in Kraft.