Geldwäsche bezeichnet den Tatbestand, die wahre Herkunft illegal erzielter Einnahmen zu verschleiern. Dabei werden z. B. Einnahmen aus dem Drogenhandel „gewaschen“, indem diese in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingebracht und damit dem Zugriff der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.

Auch im Kunsthandel ist das Thema GWG aktueller denn jeEinleitung zum Thema Geldwäsche

Geldwäsche schadet der Gesellschaft und der Wirtschaft. Als betroffener Unternehmer (Kunsthändler / Kunstvermittler) wissen Sie in der Regel nicht, dass Sie für diese Zwecke missbraucht werden.

Geldwäsche­prävention dient dazu, schon im Vorfeld zu verhindern, dass die illegale Herkunft von Einnahmen überhaupt verschleiert werden kann. Zentraler Zweck der Geldwäsche­prävention ist es, Unternehmen davor zu schützen, Opfer von Geldwäscheaktivitäten zu werden.

Die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit der Geldwäsche­prävention finden sich im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG). Dieses basiert im Wesentlichen auf Vorgaben der Europäischen Union und zielt auf eine umfängliche und wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab.

Durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in nationales Recht im Jahr 2017 wurde das bisher geltende Geldwäschegesetz (GwG) geändert und der Kreis der Verpflichteten erweitert. Im Zuge der jüngsten Novellierung des GwG zum 1. August 2021 wurden die gesetzlichen Auflagen nochmals deutlich verschärft.

 

 

Der Prozess der Geldwäsche

Die Geldwäsche ist keine einzelne, klar abgrenzbare Handlung, sondern vielmehr ein Prozess. Dieser Prozess lässt sich in drei Phasen einteilen: Placement (Einbringung), Layering (Verschleierung), Integration. Die Phasen der Geldwäsche sind fließend und ein Kunsthändler kann ohne es zu wissen hieran beteiligt sein. Die gesamte Geldwäsche­prävention ist daher auf die Überprüfung von Bargeld- und Buchgeldzahlungen auszurichten.

Geldwäsche betrifft alle Branchen, in denen es um hohe Geldbeträge geht – hierunter fallen unter anderem auch der Kunsthandel und Galerien.

 

Geldwäsche­prävention im Kunsthandel / in der Kunst­vermittlung

Der Kunsthandel bzw. die Kunstvermittlung ist für Geldwäsche besonders anfällig: Kunstwerke haben zum einen den Vorteil, dass sie einen hohen Wert in einer kompakten Form verkörpern können, zum anderen ist ihre Preisbildung sehr subjektiv geprägt und unterliegt somit keiner objektiven Beurteilung. Zudem sind Barzahlungen in der Branche durchaus üblich und die Identität von Käufer und Verkäufer wird gerne nicht preisgegeben. Dies macht den Handel mit Kunstgegenständen weltweit – auch mittels bargeldloser Zahlungen – besonders attraktiv.

 

Warum sind Kunsthändler und Kunstvermittler vom Geldwäsche­gesetz betroffen?

Zusammengenommen führen diese produktbezogenen Gründe zu einer anderen geldwäscherechtlichen Beurteilung, die ihre Ausprägung in den entsprechenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes bildet.

Zudem steht der gesamte deutsche Nichtfinanzsektor durch die FATF-Länderprüfung Deutschlands seit November 2020 besonders im Visier: Die FATF evaluiert als internationales Gremium den Standort Deutschland im Hinblick auf die Effektivität nationaler Gesetze und die Rahmenbedingungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Ergebnis der FATF-Prüfung steht noch aus. Eine höhere Kontrolldichte bzgl. aller Verpflichteten nach GwG wird in den nächsten Jahren zu erwarten sein.

 

 

Welche Personen oder Unternehmen des Kunstsektors sind nach dem Geldwäsche­gesetz verpflichtet?

Als Kunsthändler, Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter zählen Sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG zum Adressatenkreis des Geldwäschegesetzes und unterliegen den entsprechenden gesetzlichen Auflagen.

Verpflichtet sind alle Personen, die gewerblich in eigenem oder fremdem Namen Kunstgegenstände verkaufen, den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermitteln (auch als Auktionator oder Galerist) oder gewerblich Kunstgegenstände lagern (nur sofern die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt),

Zur rechtlichen Einordnung von „Kunstgegenständen“ im Sinne des Geldwäschegesetzes greift der Gesetzgeber auf Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes zurück. Erfasst werden demnach unter anderem Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Antiquitäten sind – soweit es sich nicht zugleich um Kunstgegenstände handelt – nicht erfasst. Weitere Informationen für Antiquitätenhändler finden Sie in unserem kurzen Fachartikel.

 

Was hat sich für Kunsthändler und Kunstvermittler durch die Novellierung des GwG 2021 geändert?

Kunsthändler und Kunstvermittler gehörten schon vor der Novellierung des Geldwäschegesetzes 2021 zum Verpflichtetenkreis des GwG.

Bereits seit 2020 besteht für Kunsthändler und Kunstvermittler die Verpflichtung zum Risikomanagement und zur Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten:

Der Kunstsektor ist zur Umsetzung genannter Maßnahmen verpflichtet, sobald Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände getätigt / entgegengenommen werden – und zwar unabhängig von der Zahlungsart (bar, Überweisung, Online-Bezahlsysteme).

Dies markiert einen entscheidenden Unterschied zum sonstigen Handel mit hochwertigen Gütern, bei dem die Risikomanagementverpflichtung nur beim Vollzug von Bargeschäften entsprechender Größenordnung besteht.

Das GwG wurde erneut zum 1. August 2021 verschärft. Demnach besteht für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften eine Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Dabei handelt es sich um ein elektronisch geführtes Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (www.transparenzregister.de).

 

Welchen Verpflichtungen des Geldwäsche­gesetzes unterliegen Kunsthändler und Galeristen?

Verpflichte des Geldwäschegesetzes müssen grundsätzlich folgende zentrale Elemente der Geldwäscheprävention einführen:

  • ein Risikomanagement implementieren (§§ 4 ff. GwG),
  • bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§§ 10 ff. GwG),
  • Verdachtsmeldungen abgeben (§§ 43 ff. GwG) sowie
  • ggf. eine Eintragung im Transparenzregister vornehmen.

In der Regel führen die jeweiligen örtlich zuständigen Regierungspräsidien bzw. Bezirksregierungen die Aufsicht über die Einhaltung und Umsetzung aller geldwäscherechtlichen Verpflichtungen. Die Aufsichtsbehörden haben unter anderem das Recht, die Einhaltung ohne besonderen Anlass zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen.

Verstöße gegen einzuhaltende Pflichten des Geldwäschegesetzes sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewährt.

 

Was bedeutet die Einführung eines Risiko­managements für den Kunstsektor?

Für den Handel mit und die Vermittlung von Kunstgegenständen sind die Pflichten des Geldwäschegesetzes unabhängig davon zu erfüllen, ob die Geschäfte bar oder unbar abgewickelt werden, sofern der Wert einer Transaktion mindestens 10.000 Euro beträgt. Beachten Sie, dass die Pflichten auch greifen, wenn der Schwellenbetrag durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten wird.

Der Gesetzgeber verlangt von Kunsthändlern / Kunstvermittlern, soweit sie Geschäfte von mindestens 10.000 Euro tätigen, ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten, zu aktualisieren und die Einhaltung zu kontrollieren.

 

 

Das Risikomanagement besteht zwingend aus einer Risikoanalyse und den sich hieraus ableitenden internen Sicherungsmaßnahmen wie:

  • Ausarbeitung von internen Grundsätzen zur Geldwäscheprävention
  • Verfahren und Kontrollen
  • Schulung und Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter
  • Ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
  • Dokumentations- und Nachweispflichten für den Zeitraum von 5 Jahren

Im Vordergrund steht dabei eine risikoorientierte Betrachtungsweise. Die Systeme und Maßnahmen müssen der individuellen Größe, Organisation und Risikosituation des jeweiligen Kunsthandels Rechnung tragen. Bei der Risikoanalyse ist sicherzustellen, dass auffällige Kundenverbindungen und Transaktionen mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt werden.

Mehr zum Thema Risikoanalyse haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst: Praxisleitfaden zur Erstellung einer Risikoanalyse.

Insbesondere müssen Sie Ihre Mitarbeiter erstmalig und laufend (mindestens jährlich) hinsichtlich der Typologien und Techniken der Geldwäsche und über die einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorschriften unterrichten. Zudem verlangen die zuständigen Aufsichtsbehörden die Vorlage Ihres Geldwäschepräventionskonzepts und Nachweise über die Schulung Ihrer Mitarbeiter. Ohne Schulung ist keine Sensibilisierung und somit keine Prävention im Güterhandel möglich.

 

Wann sind Händler von Kunst­gegenständen zur Bestellung von Geldwäsche­beauftragten verpflichtet?

Die Bestellung von qualifizierten, staatlich anerkannten Geldwäschebeauftragten wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Landesebene durch Erlass von Allgemeinverfügungen angeordnet (vgl. § 7 Abs. 3 GwG).

Die entsprechenden Allgemeinverfügungen verpflichten den Kunsthandel als „Güterhändler“ zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten in der Regel, wenn diese

  • zur Implementierung eines Risikomanagements verpflichtet sind (durch Transaktionen ab 10.000 Euro),
  • gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln,
  • diese Tätigkeit 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht und
  • am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres mindestens 10 Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse,
  • Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb, einschließlich des Leitungspersonals, beschäftigt haben.

Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der Homepage Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde (oftmals den Regierungspräsidien / Bezirksregierungen).

 

 

Die Geldwäschebeauftragten müssen im Unternehmen sämtliche Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überwachen und durch geeignete Maßnahmen fortentwickeln.

Sie sind Ansprechpartner für Behörden (Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie die FIU) und haften für die Einhaltung des GwG persönlich.

 

Gesetzliche Sorgfaltspflichten für Kunsthändler und Kunstvermittler

Als Kunsthändler / Kunstvermittler (Galeristen / Auktionatoren) müssen Sie die sogenannten Sorgfaltspflichten. (§§ 10 – 15 GwG) erfüllen. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Sorgfaltspflichten ist das sog. „Know–Your–Customer“-Prinzip (KYC – zu Deutsch: Kenne Deinen Kunden). Das KYC-Prinzip erfordert eine umfassende Überprüfung Ihres künftigen Vertragspartners vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss.

Für den Kunsthandel als Güterhandel besteht gem. § 10 Abs. 6 GwG eine gesetzliche Privilegierung: Eine KYC-Prüfung ist für den Kunsthandel / in der Kunstvermittlung bei baren oder unbaren Transaktionen mit Kunden oder Lieferanten ab 10.000 Euro gesetzlich vorgeschrieben.

Solange die vollständige KYC-Prüfung nicht erfolgt ist, darf das Geschäft nicht abgeschlossen werden! Im Rahmen des Know-Your-Customer-Prinzips müssen Sie folgende Maßnahmen noch vor einem Vertragsabschluss ergreifen:

  • Identifizierung des Vertragspartners
  • ggf. Identifizierung der auftretenden Person
  • Anfertigung einer Kopie / digitale Erfassung eines gültigen Ausweisdokuments; bei juristischen Personen: Registerauszug
  • Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Überwachen der Geschäftsbeziehung
  • Abgleich mit PEP-Listen (Listen politisch exponierter Personen)
  • Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen für 5 Jahre

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bietet sich der Einsatz unterstützender Software an, um eine Verzögerung von Geschäftsabschlüssen zu vermeiden und der Dokumentationspflicht GwG-konform nachzukommen.

 

Welche Sanktionen drohen Kunsthändlern und Kunstvermittlern bei Missachtung des Geldwäsche­gesetzes?

Die Strafen bei Verstößen gegen die Auflagen des GwG sind empfindlich. Vorsätzlich oder leichtfertig (= mit vorwerfbarer Unachtsamkeit) begangene Verstöße gegen das GwG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Neben Bußgeldzahlungen von bis zu 100.000 Euro je Verstoß können die zuständigen Behörden auch die Einziehung der Ware bzw. der bezahlten Gelder anordnen. Mehrfachbußgelder sind möglich bis zu einer Höhe von 1 Million Euro. Zudem sind verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Behörden jederzeit möglich.

Verstöße gegen die vorgeschriebenen internen Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten oder das Fehlen einer Risikoanalyse können entsprechend der Schwere und der wirtschaftlichen Bedeutung geahndet werden (§ 56 GwG).

Im Extremfall (bei fortgesetzten, nachhaltigen Verstößen) droht Ihnen als gewerblicher Kunsthändler / Kunstvermittler sogar eine Untersagung der Berufs- bzw. Geschäftsausübung.

Hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Inhabers wegen des Fehlens eines Präventionskonzepts und / oder dessen unzureichender Überwachung (§ 130 OWiG). Da es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt, richtet sich eine Verurteilung immer gegen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Gerade angestellte Geschäftsführer eines Kunsthandels sollten sich bewusst sein, dass eine Verurteilung das Ende der beruflichen Karriere bedeuten wird.

Ferner handelt es sich bei Geldwäsche um einen Straftatbestand. Der Gesetzgeber knüpft die Strafbarkeit nach § 261 StGB bereits an eine leichtfertige Begehung!

Aus den vorgenannten Gründen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch Umsetzung eines effektiven Geldwäschepräventionskonzepts und ggf. die Bestellung von Geldwäschebeauftragten unabdingbar.

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