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Geldwäsche Schulungspflicht: Für welche Unternehmen gilt sie?

Die dritte EU-Geldwäscherichtlinie hält in Art. 35 fest, dass Unternehmen verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, Geldwäscheaktivitäten sowie Aktivitäten mit dem Ziel der Terrorismusfinanzierung zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Das GwG /Geldwäschegesetz) setzt diese Richtlinie in nationales Recht um und regelt in § 6, dass für alle vom GwG verpflichteten Unternehmen in Deutschland grundsätzlich die Pflicht besteht, ihre Mitarbeiter zum Thema Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schulen.

Die “Unterrichtung” über mögliche Gefahren der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren wirkungsvolle Verhinderung gehört gemäß § 6 GwG zu den sog. internen Sicherungsmaßnahmen.

Schulungen sind ein elementarer Bestandteil des Risikomanagements und damit grundsätzlich für alle Unternehmen verpflichtend, die vom GwG erfasst sind.

 

Bestehen Ausnahmen zur Schulungspflicht?

Ja, allerdings sind nur sehr wenige Unternehmen von der gesetzlichen Pflicht der Einführung eines Risikomanagements und in der Folge auch von der Schulungspflicht befreit.

Dies betrifft z.B. den Handel hochwertiger Güter, soweit dieser unterhalb der Bargeldschwelle von 10.000 Euro bleibt sowie unterhalb von 2.000 Euro für Edelmetallhändler. Diese Unternehmen sind in der Regel vom Risikomanagement und damit auch von der Schulungspflicht befreit.

 

Doch Vorsicht! Bereits die einmalige Überschreitung dieser Bargeldgrenze wird die Pflicht zum Risikomanagement ausgelöst und damit auch die Pflicht zur Schulung. Dies gilt auch dann, wenn diese Überschreitung ohne aktives Wissen des Unternehmens in Teilzahlungen erfolgt ist.

 

 

Reine Industrieholdings können sich in Gegensatz zu Finanzholdings auf den geldwäscherechtlichen Sonderstatus „risikomanagementbefreit“ berufen, wobei die begriffliche Abgrenzung nicht immer ganz leicht zu treffen ist (siehe Link).

Grundsätzlich gilt aber für alle (!) vom GwG betroffenen Unternehmen die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen (§ 43 GwG).

Dies bringt Unternehmen, die eigentlich von der Schulungspflicht ausgenommen sind, in eine schwierige Situation: Wie sollen sie Geldwäsche-Verdachtsmomente zur Meldung bringen, wenn sie diese gar nicht als solche erkennen können?

Die einzig sinnvolle Antwort auf dieses Dilemma lautet: Lassen Sie sich und Ihre Mitarbeiter auf geldwäscherechtlich verdächtige Vorgänge schulen, selbst wenn Sie zu den wenigen gesetzlich Privilegierten gehören z.B. weil Sie als Güterhändler keine höheren Bargeldsummen mehr annehmen oder selbst tätigen.

Was für Verdachtsmeldungen gilt, ist auch hier richtig: Das Schulen auf Geldwäsche schützt Sie und Ihre Mitarbeiter vor straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen!

 

Geldwäsche Schulung für Mitarbeiter und Geschäftsführung: Deshalb ist sie so wichtig

Die Pflicht der betroffenen Unternehmen zur Unterrichtung von Mitarbeitern in Bezug auf Geldwäscheprävention ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG), sondern dient auch einem wichtigen Zweck.

Im Idealfall versetzt eine solche Schulung die Mitarbeiter Ihres Unternehmens in die Lage, Geldwäscheaktivitäten und Versuche der Finanzierung des internationalen Terrorismus frühzeitig zu erkennen und im besten Falle  zu verhindern.

Damit schützen Sie nicht nur Mitarbeiter und das  Unternehmen vor straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen, sondern leisten zudem einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag.

 

Was droht Unternehmen bei Nichtbefolgung der Schulungspflicht?

Wer bewusst oder auch nur leichtfertig seine Mitarbeiter nicht auf Geldwäscheprävention schult, dem drohen empfindliche Geldbußen.

§ 56 GwG sieht bei Verstößen nach § 6 GwG in Bezug auf die “Internen Sicherungsmaßnahmen”, zu denen auch die Anti-Geldwäsche-Schulungen zählen, Ordnungsgelder vor.

Bei einer vorsätzlichen Missachtung der Pflicht ist mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, bei fahrlässigem Nichtbefolgen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro zu rechnen.

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Strafmaß noch deutlich höher ausfallen (§ 56 Abs. 3 GwG).

 

Inhaltlichen Vorgaben bei Geldwäsche-Schulungen

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG müssen verpflichtete Unternehmen ihre Mitarbeiter erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die damit verbundenen Vorgaben und Pflichten, einschließlich der im Geldwäschekontext relevanten Datenschutzbestimmungen, unterrichten.

Die Typologien und Methoden der Geldwäsche sind vielfältig und variieren stark zwischen den Branchen sowie von Unternehmen zu Unternehmen.

Eine Schulung sollte entsprechend auf die individuelle Gefährdungssituation Ihres Unternehmens eingehen und sowohl branchen- als auch unternehmensspezifische Risiken umfassen.

AML Anti Geldwäsche-Schulung

Einfach zu bedienen: Mit dem PEQURIS E-Learning-Tool bleiben Ihre Mitarbeiter auf dem neusten Stand, ohne Präsenzschulungen besuchen zu müssen.

Die Schulungsinhalte ergeben sich somit auch maßgeblich aus der individuellen Risikosituation des Unternehmens. Sollte bereits eine Risikoanalyse für Ihr Unternehmen vorliegen bietet es sich an, auf die spezifischen Risiken, die in der Analyse benannt wurden, hin zu schulen, sofern sie für die jeweiligen Mitarbeiter relevant sind.

Für Konzerne, Großbanken und Holdings mit gruppenweiten Pflichten ist es notwendig, industriezweigspezifische Schulungsinhalte für verschiedene konzernangehörige Gesellschaften oder Abteilungen sicherzustellen.

Viele Unternehmen greifen auf externe Schulungsanbieter zurück. Dies stellt grundsätzlich kein Problem dar. Dennoch müssen hier einige Dinge beachtet werden.

Eine Auslagerung der Schulung an externe Dienstleister ist anzeigepflichtig. Teilen Sie Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde die Auslagerung an den Dienstleister mit oder bitten Sie den Dienstleister dies zu tun. Seriöse Anbieter werden Sie ohnehin auf die Meldepflicht hinweisen und Ihnen anbieten, dies für Sie zu übernehmen.

 

Geldwäsche-Schulungen müssen aktuell und unternehmensspezifisch sein

Vorsicht ist auch geboten, wenn eine Geldwäsche-Schulung eines externen Anbieters sehr allgemein gehalten ist und nicht auf die konkrete Gefährdungssituation (Branche, Standort, Kunden, Produkt, Mitarbeiter) Ihres Unternehmens eingeht.

Damit läuft Ihr Unternehmen Gefahr, den Vorgaben aus § 6 GwG nicht ausreichend Rechnung zu tragen, wenn in einem solchen Fall nicht auf die jeweilige Risikosituation des einzelnen Verpflichteten eingegangen wird.

Die Inhalte der Geldwäsche-Schulung müssen aktuell sein. Achten Sie darauf, dass der externe Schulungsanbieter auf gesetzliche, aufsichtsbehördliche oder auch unternehmensinterne Veränderungen durch Anpassung der Schulung reagiert.

Die Aufsichtsbehörden lassen sich im Regelfall bei einer Prüfung auch die Inhalte einer Schulung vorlegen. Achten Sie daher unbedingt auf Relevanz und Aktualität der Schulung für Ihr Unternehmen!

 

 

Geldwäsche Schulungen: Wie lange dauern sie?

Aussagen über die Art und Dauer der Unterrichtung in Geldwäscheprävention für Unternehmen lassen sich nicht verallgemeinern.

Die Dauer einer Schulung hängt u.a. von der konkreten Gefährdungssituation des Unternehmens und den konkreten Berührungspunkten der Mitarbeiter mit geldwäscherechtlich relevanten Vorgängen ab.

Auch anlassbezogene Umstände – wie gesetzlichen Neuregelungen oder aufsichtsrechtliche Neubewertungen – müssen vermittelt und ggf. nachgeschult werden.

Grundsätzlich bleibt aber festzustellen, dass die sachgerechte Vermittlung dieser Materie notwendigerweise einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringt.

Wie bereits erwähnt lassen sich die Aufsichtsbehörden bei einer Prüfung in der Regel auch die Inhalte der Geldwäschepräventionsschulung vorlegen.

 

Eine 15-minütige Geldwäsche-Schulung dürfte daher in aller Regel nicht ausreichend sein, Ihre Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, Geldwäscheverdachtsmomente in Ihrem Unternehmen zu erkennen, zu dokumentieren und eine entsprechende Verdachtsmeldung abzugeben.

 

Sparen Sie hier also nicht an der falschen Stelle.

Als Richtwert kann festgehalten werden, dass eine Schulung 45 Minuten nicht unterschreiten sollte. Schulungen, die länger dauern; sind besser in der Lage, Mitarbeiter und Unternehmensleitung sachkundegerecht zu unterrichten.

 

Muss nach der Geldwäsche-Schulung eine Prüfung absolviert werden?

Nein, das Gesetz selbst sieht hier keine Prüfung vor. Es ist lernpsychologisch allerdings von Vorteil, wenn Mitarbeiter eine Prüfung absolvieren müssen, weil es die Lernmotivation steigert. Dadurch kann das vermittelte Wissen vertieft und der Lernerfolg messbar gemacht werden.

 

Geldwäsche Schulung für Mitarbeiter und Geschäftsführung

Die Pflicht zur Schulung umfasst alle Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Beschäftigung zumindest theoretisch mit geldwäscherechtlich relevanten Vorgängen in Berührung kommen könnten.

Dies betrifft im Wesentlichen die Unternehmensbereiche Finanzen und Vertrieb. Ausgenommen sind Mitarbeiter, bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie in Berührung mit Geldwäscheaktivitäten kommen könnten, wie z.B. Reinigungs- oder Hausverwaltungspersonal.

 

Es gilt hier der Grundsatz: im Zweifel besser schulen als später erklären zu müssen, warum man diesen oder jenen Mitarbeiter nicht geschult hat.

 

Neue Mitarbeiter, Trainees oder Azubis sollten nicht vergessen werden: Im Rahmen ihres Onboarding Prozesses sollte die Geldwäsche-Schulung zeitnah nach ihrer Einstellung erfolgen.

 

Online oder vor Ort: In welcher Form muss die Geldwäsche-Schulung erfolgen?

Das Gesetz macht hier bewusst keine konkreten Vorgaben.

Denkbar sind hier Rundschreiben, elektronische Lernprogramme und interne sowie externe Schulungen.

In der Wahl der Medien ist das Unternehmen, unter Berücksichtigung der Risikoangemessenheit, frei.

 

Sowohl Präsenz- als auch Online Geldwäsche-Schulungen sind möglich.

 

E-Learning Schulungen erweisen sich in der Praxis aber häufig als das bessere Mittel der Wahl. Sie sind zumeist günstiger und bieten Unternehmen deutlich mehr Möglichkeiten.

Das Lerntempo richtet sich nach dem des einzelnen Mitarbeiters und die Schulung kann zeitlich flexibel wahrgenommen werden. Auch die mit der Schulung verbundenen Dokumentationspflichten lassen sich einfacher wahrnehmen.

 

Wie sollte die Geldwäsche-Schulung dokumentiert werden?

Der Schulungsinhalt, Schulungszeitpunkt, Schulungsablauf, Schulungsumfang und die Schulungsteilnahme sollten entsprechend dokumentiert werden. Denn im Falle einer behördlichen Prüfung muss eine entsprechende Revisionssicherheit gewährleistet sein. Hier kommt zum Beispiel ein PDF Zertifikat nach der Geldwäsche-Schulung in Betracht, in dem alle oben genannten Dinge genannt werden.

 

Wie oft muss eine Geldwäsche-Schulung durchgeführt werden?

Der Gesetzgeber hält hierzu lediglich fest, dass sowohl eine erstmalige als auch eine laufende Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattzufinden hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG).

Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich davon abgesehen, einen zeitlichen Turnus zur Wiederholung von Schulungen bzw. Folgeschulungen festzulegen.

Es hat sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, regelmäßige Schulungen risikobasiert im 1 bis 2 Jahresrhythmus durchzuführen.

 

Der Schulungsrhythmus sollte in einem Schulungsplan des Unternehmens festgelegt werden.

 

Unabhängig davon kann es aufgrund des Aktualitätsgebots des GwG  notwendig werden, anlassbezogen Folgeschulungen durchzuführen.

Dies kommt immer dann zum Tragen, wenn aktuelle Geldwäschevorgänge im Unternehmen festgestellt oder gemeldet wurden oder sich die Gesetzeslage oder die Verwaltungspraxis ändert. Dies können z.B. Veröffentlichungen neuer Geldwäsche-Typologien für Ihre Branche durch die FIU, neue Ausführungsbestimmungen der Länder oder Informationen anderer Stellen wie der Regierungspräsidien, LKAs oder des BKAs sein.

Auch Aufbau- Schulungen können, je nach Unternehmenstyp, ein sinnvolles und effektives Instrument der Risikovermeidung sein.

Bei starker Risikoexposition und/oder hohem Spezialisierungsgrad bestimmter Mitarbeitergruppen oder Geschäftsbereiche können Aufbauschulungen das geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr für Unternehmen sein.

Diese Aufbauschulungen gehen spezifisch auf bestimmte Geschäftsbereiche oder Mitarbeitergruppen ein, die mit geldwäscherechtlich relevanten Vorgängen bzw. Transaktionen besonders stark in Berührung kommen. Diese benötigen ein höheres Maß an fachlicher und praktischer Expertise, um Geldwäscherisiken frühzeitig zu erkennen und ggf. zu verhindern.

 

Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter sich weigert, die Schulung zu absolvieren?

Weigert sich ein Mitarbeiter konsequent, Schulungsmaßnahmen anzunehmen bzw. zu absolvieren, so ist in der Regel von einer “Unzuverlässigkeit” des Mitarbeiters auszugehen.

In der Konsequenz darf der Mitarbeiter keine Berührungspunkte mehr mit möglichen Geldwäscherisikobereichen im Unternehmen haben. Andernfalls verstößt das Unternehmen gegen das GwG und setzt sich entsprechenden Bußgeldgefahren aus.

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