4.4
(26)

Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, der darauf abzielt, die Herkunft illegaler, also aus Straftaten stammender, Vermögensgegenstände zu verschleiern oder zu verwischen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder als scheinbar legales Vermögen in den regulären Geschäftsverkehr einzubringen und zu verwenden.

Geldwäsche ist strafbar nach § 261 Abs. 1 StGB.

KYC im Rahmen der Geldwäscheprävention

Noch immer erfüllen die meisten der verpflichteten Unternehmen nicht die Richtlinien zum Geldwäschegesetz. Das kann fatale Folgen haben.

Abgesehen vom Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB gibt es ein zentrales Gesetz, das sich auf Geldwäsche bezieht: das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).

Während der Straftatbestand nach § 261 StGB auf die Verfolgung von Geldwäschetaten abzielt (repressiv), soll das Geldwäschegesetz der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen (präventiv).

Da kriminelle Einflüsse und somit die Gefahr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht stagnieren, sehen sich die gesetzgebenden Organe permanent in der Pflicht, die entgegenwirkenden Maßnahmen anzupassen bzw. zu erweitern. Folglich ist eine stete Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen zu beobachten. Hauptziel ist dabei, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Finanztransaktionen zu steigern.

Die Umsetzung dieser Bemühungen spiegelt sich u.a. wider in der Erweiterung des Kreises geldwäscherechtlich Verpflichteter, der europaweiten Anpassung verstärkter Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern, der Spezifizierung, wer als politisch exponierte Person (PEP) gilt, sowie im vereinfachten öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister.

 

 

Warum ist ein gut funktionierendes Geldwäsche-Präventionssystem so wichtig?

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzudämmen bzw. im Idealfall gänzlich zu verhindern.

Das Geldwäschegesetz adressiert sogenannte „Verpflichtete“:

Aufgeführte Branchen, Unternehmen und Berufsträger verpflichtet es zur Umsetzung geldwäschepräventiver Maßnahmen. Durch die Einrichtung präventiver Kontrollsysteme sollen Verdachtsfälle mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung frühzeitig erkannt werden.

Organisierte Kriminalität tritt in ihrer Art und Ausprägung äußerst facettenreich auf. Drogenhandel, Prostitution, Waffenhandel und Korruptionstellen hierbei die am häufigsten genannten, jedoch keineswegs ausschließlichen Felder dar. Können die dabei erzielten Gewinne nicht „reingewaschen“ werden, weil die präventiven Hürden zu hoch sind, verlieren die kriminellen Aktivitäten an Lukrativität und folglich auch an Attraktivität.

Ein funktionierendes Geldwäsche-Präventionssystem bekämpft organisierte Kriminalität also an der Wurzel – der Anreiz, Gewinne nicht gesetzeskonform zu erzielen, wird reduziert bzw. beseitigt.

 

Welche Unternehmen bzw. Personen werden durch das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet?

Bestimmte Institute, Unternehmen und Berufsträger unterliegen dem Geldwäschegesetz als sogenannte Verpflichtete, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder ihres Berufs handeln.

Der Kreis der Verpflichteten ist umfangreich. Eine Auflistung findet sich in § 2 GwG. Unter anderem sind folgende Gruppen betroffen:

  • Institute, die der Finanzbranche zugeordnet werden können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GwG)
  • Bestimmte Finanzunternehmen (bspw. Beteiligungsgesellschaften und M&A-Berater)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen sowie Vermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 GwG)
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften nach KAGB
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare bei Vornahme bestimmter Tätigkeiten
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen / Treuhänder bei Erbringung bestimmter Dienstleistungen
  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  • Güterhändler, vor allem solche, die mit materiell hochwertigen Gütern handeln, beispielsweise:
    • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
    • Edelsteine
    • Schmuck und Uhren
    • Kunstgegenstände und Antiquitäten
    • Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge

 

Welche Pflichten bringt das Geldwäschegesetz mit sich?

Die erste Säule der Geldwäscheprävention: Risikomanagement

Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass sie über ein wirksames und angemessenes Risikomanagement verfügen (§§ 4-9 GwG).

Das Risikomanagement gliedert sich nach § 4 Abs. 2 GwG in zwei Komponenten, zum einen in die Risikoanalyse (§ 5 GwG), zum anderen in interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG). Damit ist Risikomanagement der Oberbegriff für beide Teilbereiche, mit der Wirkung, dass § 4 GwG neben den jeweiligen Sonderregelungen der §§ 5 und 6 GwG sowohl für die Risikoanalyse als auch für interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne einer allgemeinen Vorschrift gilt.

 

Durch eine individuelle Analyse sollen typische Risiken erkannt und darauf basierend Maßnahmen ergriffen werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzudämmen.

 

Die Risikoanalyse nach § 5 GwG verlangt von den Verpflichteten, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Explizit sollen Risiken erfasst, identifiziert, kategorisiert und gewichtet werden. In der Folge müssen risikoangemessene interne Sicherungsmaßnahmen abgeleitet werden.

Der Zweck der internen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 GwG besteht folglich darin, die Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelt werden, zu kontrollieren und diesen präventiv entgegenzuwirken. Ein Teil der internen Sicherungsmaßnahmen entspricht dabei allgemeinen Bausteinen von Compliance-Management-Systemen wie Richtlinien, Geldwäsche-Schulungen, Kontrollen, Meldesystemen oder Berichtswesen.

Interne Sicherungsmaßnahmen können nach § 6 Abs. 7 GwG vom geldwäscherechtlich Verpflichteten auf einen Dritten übertragen (= ausgelagert) werden.

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG Teil der internen Sicherungsmaßnahmen. Die Pflicht dazu ergibt sich entweder kraft Gesetzes (siehe § 7 Abs. 1 GwG) oder aufgrund behördlicher Anordnung (siehe § 7 Abs. 3 GwG). Der zu bestellende Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit aufweisen.

 

Die zweite Säule der Geldwäscheprävention: Sorgfaltspflichten

Sorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG), auch als „Know Your Customer“-Prinzip (KYC) bekannt, beinhalten vereinfacht ausgedrückt, dass Sie Ihre Kunden oder Vertragspartner überprüfen müssen, bevor Sie mit diesen Geschäfte machen oder Verträge schließen.

Grundsätzlich müssen Verpflichtete:

  • Ihre Vertragspartner, für diese auftretende Personen sowie mögliche wirtschaftlich Berechtigte identifizieren,
  • Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kontinuierlich auf Auffälligkeiten überwachen,
  • Art und Zweck der Geschäftsbeziehung klären, sofern dies nicht bereits zweifelsfrei erkennbar ist,
  • prüfen, ob der Kunde oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person (PEP) ist.

Sofern ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, sogenannte verstärkte Sorgfaltspflichten.

Anhaltspunkte zur Risikoermittlung finden sich bspw. in den Anlagen 1 und 2 zum GwG.

Können die erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. nicht fortgesetzt werden; d.h. eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung ist ggf. zu beenden!

 

Exkurs: Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde als offizielle Plattform zur Erhebung von Daten wirtschaftlich Berechtigter eingerichtet. Es dient der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierungen und Steuerflucht, indem es bestimmte Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen. Die vollständige Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse eines Unternehmens soll gewährleistet sein.

Im Rahmen der Sorgfaltspflichten müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete die wirtschaftlich Berechtigten potentieller Vertragspartner ermitteln und die erhobenen Daten durch Einholung eines Transparenzregisterauszugs verifizieren.

Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

Weitere Hinweise zur korrekten Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter finden Sie in den FAQ zum Transparenzregister.

Mit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) zum 01.08.2021 besteht eine Meldepflicht für alle Verpflichteten:

Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und trust-ähnliche Rechtsgestaltungen. Auch Stiftungen und Vereine sind erfasst.

Eine entsprechende elektronische Eintragung ist unter www.transparenzregister.de vorzunehmen.

Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Transparenzregister werden vom Bundesverwaltungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde geahndet:

  • Für einfache Verstöße reicht der Bußgeldrahmen bis 150.000 Euro
  • Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit bis zu 1 Millionen Euro sanktioniert werden; in besonderen Fällen mit bis zu 5 Millionen Euro 10 % vom Gesamtumsatz des Vorjahres
  • Im Falle von fahrlässigen oder leichtfertig begangenen Verstößen wird der Bußgeldrahmen bis zur Hälfte des Höchstbetrags genutzt

Die Höhe des Bußgelds liegt im Ermessen der Behörde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen werden bei der Entscheidung berücksichtigt.

 

Exkurs: Bargeldgeschäfte

blank

Beim Güterhandel werden grundsätzlich ab Barzahlungen in Höhe von 10.000 EUR immer Sorgfaltspflichten ausgelöst (seit dem 1. Januar 2020 gilt für den Edelmetallhandel die Schwelle von 2.000 Euro). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eingehende oder ausgehende Zahlungen handelt. Die Aufteilung in kleinere Beträge, wie dies unter anderem durch das sog. Smurfing oder Structuring versucht wird, entbindet nicht von GwG-Pflichten.

Achtung: Bei Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern werden unabhängig davon ob Transaktionen in bar oder unbar erfolgen, ab 10.000 EUR Sorgfaltspflichten ausgelöst.

 

Die dritte Säule der Geldwäscheprävention: Verdachtsmeldepflicht

Meldepflicht, Meldung und Konsequenzen:

Die Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten sind in den §§ 43 ff. GwG geregelt.

Eine Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäsche wird insbesondere ausgelöst, sobald Hinweise dafür vorliegen, dass Bargeld oder andere Vermögenswerte des Vertragspartners aus einer kriminellen Tätigkeit (Vortat zur Geldwäsche) herrühren könnten oder dass eine Verbindung zur Terrorismusfinanzierung besteht (§ 43 Abs. 1 GwG).

Sie haben keineswegs im Einzelnen festzustellen, ob eine Straftat erfüllt ist. Vielmehr müssen Sie prüfen, ob der Sachverhalt nach Ihrer allgemeinen sowie Berufserfahrung ungewöhnlich oder auffällig erscheint und ob dadurch die Möglichkeit der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung naheliegend ist.

 

Beispielfälle, die erfahrungsgemäß einen Verdacht auf Geldwäsche begründen, sind unter anderem:

  • Der Kunde verweigert die Offenlegung, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, bzw. erbringt keinen Nachweis zu dessen Identität
  • Zweifel an der Identität oder Integrität der beteiligten Kunden sowie der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der von ihnen oder durch sie veranlassten Tätigkeiten
  • Kunde macht falsche, vage oder nur schwer verifizierbare Angaben
  • auffällige Anwesenheit weiterer Personen mit unklarer oder bestimmender Rolle
  • ungewöhnlich hohe Bargeldtransaktionen
  • unübliches Verhalten im Zusammenhang mit Barzahlungen
  • ungewöhnliche Transaktionswege
  • Verkauf weit unterhalb des Marktpreises (vor allem bei Edelmetallen)
  • regelmäßig wiederkehrende Barzahlungen

In jedem Fall sollte eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Generell gilt: je mehr Anhaltspunkte vorliegen, desto eher besteht die Verdachtsmeldepflicht. Diese muss unverzüglich erfolgen und führt zunächst zu einem Transaktionsverbot von drei Werktagen nach Meldung. Ihnen steht das Meldeportal „goAML Web“ zur Verfügung. Ausnahmsweise ist bei Störung der elektronischen Datenübermittlung eine Übermittlung auch auf dem Postweg zulässig. Die zentrale Meldestelle ist die „Financial Intelligence Unit“ (FIU) bei der Generalzolldirektion.

 

 

Weitere Pflichten: Dokumentation und Aufbewahrung

 

8 GwG gibt vor, dass Verpflichtete umgesetzte Maßnahmen dokumentieren und die entsprechende Dokumentation aufbewahren müssen.

Zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gehören nicht nur die im Rahmen der Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten anfallenden Informationen und Dokumente, sondern auch die Ergebnisse von vorzunehmenden Risikoeinschätzungen, Untersuchungen und Erwägungen sowie eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme oder Nichtannahme eines zu meldenden Verdachtsfalles. Sämtliche genannten Aufzeichnungen unterliegen einer fünfjährigen Aufbewahrungspflicht.

 

Was droht bei Missachtung des Geldwäschegesetzes?

Bei einfachen Verstößen ist mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 EUR zu rechnen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 1 Millionen EUR geahndet werden (§ 56 Abs. 3 GwG).

Auch gegen verpflichtete Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 ZAG, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, können Verstöße mit Geldbußen geahndet werden: Diese können bis zu fünf Millionen EUR oder 10 % des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat, betragen.

Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden zudem auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht (sogenanntes Naming & Shaming).

In diesem Artikel haben wir uns intensiv mit den Konsequenzen bei der Missachtung des Geldwäschegesetzes auseinandergesetzt: Was droht bei Missachtung des GwG?

 

War dieser Beitrag hilfreich?

Klicken Sie auf die Anzahl der Sterne, die Sie vergeben möchten.

Schade, dass Sie dieser Meinung sind.

Was können wir besser machen?

Bitte erläutern Sie kurz, wie wir diesen Beitrag verbessern können.