Die offizielle Webseite des Transparenzregisters

Screenshot der Seite https://www.transparenzregister.de/

Das Transparenzregister ist ein wichtiges Werkzeug zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Doch was ist das Transparenzregister überhaupt? Der folgende Aufsatz bietet einen kurzen Überblick über dessen Inhalt, Aufgaben und Verpflichtungen, die damit einhergehen.

Zudem wird auch auf die Neuerung durch das EuGH-Urteil vom 22. November 2022, bezüglich der Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit, eingegangen.

 

Wer ist zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet?

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG). (§ 20 GwG)
  • Trusts (§ 21 GwG)
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist (§ 21 GwG)
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. (§ 21 GwG)

Ausnahme: Bei Vereinen greift gem. § 20a GwG grundsätzlich eine automatische Eintragung. Voraussetzung hierfür ist die Eintragung in das Vereinsregister. Als wirtschaftlich Berechtigte werden demnach die Vorstandsmitglieder des Vereins festgestellt. Folglich ist eine Meldung nach § 20 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Eine Meldung kann dennoch notwendig sein, sofern Änderungen noch nicht in das Vereinsregister eingetragen worden sind oder ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Abs. 2 GwG existiert.

 

 

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein elektronisch geführtes Register, das Eintragungen zu den wirtschaftlich Berechtigten enthält.

 

Das bedeutet: es enthält Erfassungen zu natürlichen Personen, welche unmittelbar oder mittelbar die Gesellschaft bzw. Rechtseinheit kontrollieren.

 

Das Erhöhen der Transparenz soll dazu beitragen, den Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Politischer Anlass ist u.a. der Panama-Papers Skandal). Bewusste und gezielt intransparente Strukturen werden (aus-)genutzt, um rechtswidrig erlangte Vermögenswerte zu verschleiern und in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen (vgl. Schweinitz/Pichler, in: Zentes/Glaab GwG, § 18 Rn. 1).

Am 01. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Daraus folgt die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister für juristische Personen und bestimmte andere Rechtsgestaltungen.

 

Exkurs: wirtschaftlich Berechtigter

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jene natürliche Person, welche:

  1. Das Eigentum an einer juristischen Person, sonstigen Gesellschaft oder Rechtsgestaltung hält.
  2. Die Kontrolle über eine juristische Person bzw. Rechtsgestaltung innehat.
  3. Die Transaktion letztlich veranlasst oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet.

Die Kontrolle der natürlichen Person kann dabei unmittelbar als auch mittelbar erfolgen.

 

Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten und sonstige Verpflichtungen

Neben dem Anlegen der Rechtseinheit, also der juristischen Person, Personengesellschaft oder sonstigen Rechtsgestaltung, sind gemäß §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG der registerführenden Stelle zur Eintragung ins Transparenzregister die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

Die Angaben umfassen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • (alle) Staatsangehörigkeit(en) sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Lässt sich kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter feststellen, so ist alternativ der fiktive wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 2 S.5 GwG) einzutragen. Als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Es geht folglich immer darum, dass diejenigen identifiziert werden, welche wesentlichen Einfluss und Kontrolle auf die Gesellschaft bzw. Rechtsgestaltung nehmen können. Dabei ist auf den „letztendlich“ wirtschaftlich Berechtigten abzustellen (vgl. Sonneberg, in: Zentes/Glaab GwG, § 10 Rn. 36).

Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergeben sich aus der Funktion, Stellung und Art der Kontrollausübung des wirtschaftlich Berechtigten. Dies kann sich neben der Beteiligung in Form von Kapitalanteilen, Stimmrechten oder sonstiger Kontrollausübung auch aus der Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner ergeben (§ 19 Abs. 3 GwG).

Die Nachforschungspflicht zur Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten gem. § 3 Abs.2 S.5 GwG beinhaltet „umfassende Prüfungen“, wobei davon auszugehen ist, dass dies über Tätigkeiten, wie etwa das bloße Erfragen bei dem Vertragspartner, hinausgehen.

Es besteht zudem die Pflicht zur Aktualität, d.h., Änderungen hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten müssen unverzüglich der registerführenden Stelle mitgeteilt werden, sodass diese dem Transparenzregister entnommen werden können.

 

Vornahme der Mitteilung zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten

Die Mittelung hinsichtlich der Daten zu wirtschaftlich berechtigten Personen, an das Transparenzregister, können Personen mit Vertretungsbefugnis vornehmen. Diese Vertretungsbefugnis kann gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Natur sein (z.B. Vollmacht, Mandatsverhältnis etc.).

 

Fristen zur Eintragung in das Transparenzregister

Die Verpflichtung zur Mitteilung der Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister hat unverzüglich zu erfolgen.

 

Exkurs: Übergangsfristen

Eine Mitteilung an das Transparenzregister war bis 31.07.2021 gem. §§ 20, 21 GwG nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben.

Dies hat sich mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion geändert. Für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, ist die bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nun erforderlich.

Der Gesetzgeber hat für diese Fälle in § 59 Abs. 8 GwG Übergangsfristen festgelegt:

  • Für Aktiengesellschaften (AG), Europäische Aktiengesellschaften (SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) endete die Mitteilungsfiktion am 31.03.2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE) sowie Partnerschaften (PartG mbB) mussten ihre Eintragungen bis zum 30.06.2022 vorgenommen haben.
  • In allen übrigen Fällen galt der 31.12.2022 als relevantes Fristende

 

Zuständigkeit und Folgen der Nichteinhaltung

Die zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt. Dies bedeutet, dass Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf das Transparenzregister gem. § 56 Abs. 5 GwG auch von dem Bundesverwaltungsamt verfolgt werden.

In § 56 Abs.1 GwG befindet sich ein Katalog über die mit dem GwG zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten. Dieser beinhaltet auch die Pflichtverstöße hinsichtlich des Transparenzregisters. Bei vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit kann diese mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro oder falls sie nicht vorsätzlich erfolgte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

 

Wer kann in das Transparenzregister Einsicht nehmen?

Gem. § 23 Abs. 1 GwG ist es Behörden, Gerichten, den Verpflichteten selbst, sofern eine Darlegung an die registerführende Stelle erfolgt, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Abs. 3 und 3a GwG genannten Fällen erfolgt oder allen Mitgliedern der Öffentlichkeit, gestattet eine Einsichtnahme in das Transparenzregister vorzunehmen. Eine Beschränkung der Einsichtnahme erfolgt unter den Voraussetzungen des Absatz 2.

Grundsätzlich war es allen Mitgliedern der Öffentlichkeit mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie gestattet, in das Transparenzregister Einsicht zu nehmen. Hier gibt es jedoch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) Neuerungen, welche die Einsichtnahme in das Transparenzregister fortan für Mitglieder der Öffentlichkeit erschweren.

Für Mitglieder der Öffentlichkeit ist es weiterhin möglich Einsicht zu nehmen, jedoch nur mit einer Antragstellung unter Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme.

Dieses muss für jeden Einzelfall ausreichend dargelegt werden.

Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor:

  • wenn die eigenen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (sog. Selbstauskunft),
  • bei Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bei Recherchen mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder
  • wenn ein sonstiger enger Bezug zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird.

Die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bleibt auch weiterhin ein spannendes und stetig im Wandel befindliches Tätigkeitsfeld.