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Welche Strafen drohen bei Missachtung des GwG?

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Unternehmen, die unter das GwG fallen, müssen eine Vielzahl geldwäscherechtlicher Pflichten erfüllen: von der Risikoanalyse über interne Sicherungsmaßnahmen, Kundensorgfaltspflichten, Identifizierung, laufende Überwachung und Verdachtsmeldeprozesse bis hin zu Schulungen, Dokumentation und Aufbewahrung. Werden diese Pflichten nicht ordnungsgemäß umgesetzt, drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen, Reputationsschäden und im Einzelfall strafrechtliche Konsequenzen.

Bußgelder nach § 56 GwG

Die Bußgeldhöhe nach § 56 GwG hängt maßgeblich davon ab, welche konkrete Pflicht verletzt wurde, ob der Verstoß vorsätzlich, leichtfertig oder fahrlässig begangen wurde und ob es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Bei den zentralen Verstößen nach § 56 Abs. 1 GwG — etwa einer fehlenden oder nicht aktualisierten Risikoanalyse, unzureichenden internen Sicherungsmaßnahmen, Verstößen gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, mangelhaften Sorgfaltspflichten, fehlenden Verdachtsmeldungen oder Verstößen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister — können vorsätzliche Verstöße mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Leichtfertige Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden. § 56 Abs. 1 GwG erfasst dabei vorsätzliches und leichtfertiges Handeln.

Für bestimmte weitere Verstöße nach § 56 Abs. 2 GwG gilt eine gesonderte Staffelung. Hier können vorsätzliche Verstöße mit bis zu 150.000 Euro, leichtfertige Verstöße mit bis zu 100.000 Euro und sonstige fahrlässige Verstöße mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zu diesen Tatbeständen gehören unter anderem Verstöße gegen die Pflicht zur Benennung eines Mitglieds der Leitungsebene, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, das Verbot der Informationsweitergabe oder bestimmte Transaktionsverbote.

Zusätzlich sieht § 56 Abs. 2a GwG für bestimmte Verstöße im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1113, insbesondere bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte, Bußgelder von bis zu 200.000 Euro vor.

Besonders teuer wird es, wenn ein Verstoß schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begangen wird. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 GwG sowie bei vorsätzlich oder leichtfertig begangenen Verstößen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 2a GwG kann die Geldbuße in diesen Fällen bis zu 1 Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst dabei auch vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Nicht jeder sonstige fahrlässige Verstoß fällt damit automatisch in diesen erhöhten Bußgeldrahmen.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit und Vorsatz. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichtfertigkeit bedeutet eine besonders grobe Verletzung der gebotenen Sorgfalt, bei der sich die Pflichtverletzung geradezu aufdrängt. Vorsatz liegt vor, wenn die Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf genommen wird. Die Einordnung ist für die mögliche Bußgeldhöhe entscheidend.

 

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Erhöhte Bußgeldrahmen für bestimmte Finanzsektor-Verpflichtete

Für bestimmte Verpflichtete aus dem Finanzsektor gelten bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen nochmals verschärfte Bußgeldrahmen. Betroffen sind insbesondere Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 bis 9 GwG. Dazu gehören unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertreferenzierter Token, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, bestimmte Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine juristische Person oder Personenvereinigung, kann die Geldbuße in diesen Fällen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes betragen, der im Geschäftsjahr erzielt wurde, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist. Maßgeblich ist der höhere Betrag. Bei natürlichen Personen aus diesen Verpflichtetengruppen kann die Geldbuße bis zu 5 Millionen Euro betragen.

Typische Auslöser für Bußgelder

In der Praxis entstehen Bußgeldrisiken häufig nicht erst durch eine einzelne verdächtige Transaktion, sondern durch strukturelle Mängel in der Geldwäscheprävention. Typische Risikofelder sind:

  • fehlende, unvollständige oder veraltete Risikoanalysen,
  • unzureichende interne Sicherungsmaßnahmen,
  • fehlende oder nicht wirksam überwachte AML-Kontrollen und Verdachtsmeldeprozesse,
  • mangelhafte Identifizierung von Vertragspartnern oder wirtschaftlich Berechtigten,
  • unzureichende Prüfung politisch exponierter Personen,
  • fehlende oder verspätete Verdachtsmeldungen,
  • Verstöße gegen das Verbot der Informationsweitergabe,
  • unzureichende Schulung von Mitarbeitenden,
  • mangelhafte Aufzeichnungen oder Verletzung von Aufbewahrungsfristen,
  • nicht oder nicht rechtzeitig erfüllte Transparenzregisterpflichten.

Gerade diese Organisationsmängel sind für Aufsichtsbehörden häufig ein Hinweis darauf, dass Geldwäscheprävention nicht nur punktuell, sondern systematisch unzureichend umgesetzt wurde.

Bei Transparenzregisterpflichten ist wichtig: Diese betreffen nicht nur Verpflichtete nach § 2 GwG. Sie können insbesondere auch transparenzregisterpflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen treffen. Verstöße in diesem Bereich sind dennoch im GwG bußgeldbewehrt und können deshalb auch außerhalb des klassischen Verpflichtetenkreises praktische Relevanz haben.

Naming & Shaming nach § 57 GwG

Neben dem Bußgeld selbst droht ein erheblicher Reputationsschaden. Nach § 57 GwG müssen zuständige Behörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen grundsätzlich auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt machen. Veröffentlicht werden dabei Art und Charakter des Verstoßes sowie die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Personenvereinigungen.

Die Veröffentlichung ist jedoch nicht grenzenlos. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder anonymisiert werden. Ein Aufschub kommt insbesondere in Betracht, wenn eine sofortige Bekanntmachung laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Eine anonymisierte Bekanntmachung kann relevant werden, wenn eine namentliche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre oder schutzwürdige Interessen natürlicher Personen betroffen sind. Ein vollständiges Unterlassen der Bekanntmachung kommt nur unter engeren Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn Aufschub oder Anonymisierung nicht ausreichen, um eine unverhältnismäßige Wirkung oder eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität zu vermeiden. Grundsätzlich bleibt die Bekanntmachung fünf Jahre veröffentlicht; personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

Für Unternehmen kann dieses „Naming & Shaming“ erhebliche Folgen haben: Es kann Kundenvertrauen beschädigen, Bankbeziehungen belasten, Investoren verunsichern, Versicherungsfragen aufwerfen und bei Ausschreibungen oder Geschäftspartnerprüfungen nachteilig wirken.

Persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung

Geldwäsche-Compliance ist nicht nur Aufgabe der Fachabteilung. Die Geschäftsleitung muss dafür sorgen, dass angemessene Strukturen eingerichtet, überwacht und regelmäßig aktualisiert werden. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, ein dokumentiertes Risikomanagement, wirksame Kontrollmechanismen, Schulungen, Eskalationswege und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Bei Organisationsmängeln kann auch eine persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung in Betracht kommen. Wer als Inhaber oder Leitungsperson erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, kann nach § 130 OWiG persönlich mit einer Geldbuße belegt werden, wenn in dem Betrieb oder Unternehmen eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. § 130 OWiG sanktioniert damit nicht schon jeden Organisationsmangel isoliert, sondern knüpft an eine konkrete Zuwiderhandlung im Betrieb oder Unternehmen an.

Davon zu unterscheiden ist die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG. Diese richtet sich gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selbst, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt werden oder das Unternehmen bereichert wird.

Strafrechtliche Konsequenzen nach § 261 StGB

Ein Verstoß gegen das GwG führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche. Strafbar nach § 261 StGB ist vielmehr der tatbestandsmäßige Umgang mit einem Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Erfasst sind insbesondere Handlungen wie Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Verbringen, Sich-oder-Dritten-Verschaffen, Verwahren oder Verwenden. Ebenfalls strafbar kann es sein, Tatsachen zu verheimlichen oder zu verschleiern, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines solchen Gegenstands von Bedeutung sein können.

Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz. Das bedeutet: Als Vortat der Geldwäsche kommt grundsätzlich jede rechtswidrige Tat in Betracht, nicht mehr nur ein begrenzter Katalog bestimmter schwerer Straftaten. Dadurch kann eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche deutlich häufiger relevant werden als früher.

Der Strafrahmen ist gestaffelt:

  • Vorsätzliche Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Geldwäsche durch Verpflichtete nach § 2 GwG (§ 261 Abs. 4 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine reine Geldstrafe ist in diesem Qualifikationstatbestand nicht vorgesehen.
  • Besonders schwere Fälle nach § 261 Abs. 5 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande tätig wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
  • Leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

GwG-Verstöße sind daher nicht automatisch strafbar, können aber ein erhebliches Indiz für Organisationsmängel sein und das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen deutlich erhöhen.

Unterschied zwischen Bußgeld, Zwangsgeld und Strafe

Für die Praxis ist wichtig, zwischen drei Sanktionsarten zu unterscheiden:

Ein Bußgeld sanktioniert eine bereits begangene Ordnungswidrigkeit, etwa eine fehlende Risikoanalyse oder eine verspätete Verdachtsmeldung.

Ein Zwangsgeld dient dagegen dazu, die Befolgung einer behördlichen Anordnung durchzusetzen. Es soll den Verpflichteten dazu bringen, eine Pflicht künftig oder fortlaufend zu erfüllen.

Eine Strafe nach § 261 StGB setzt demgegenüber eine strafbare Geldwäschehandlung voraus. Sie ist keine bloße Folge eines formalen GwG-Verstoßes, sondern knüpft an einen strafrechtlichen Tatbestand an.

Was im Ernstfall bußgeldmindernd wirken kann

Kommt es zu einer Prüfung oder einem Verfahren, ist eine gute Dokumentation entscheidend. Bußgeldmindernd können insbesondere folgende Umstände wirken:

  • eine nachvollziehbare und aktuelle Risikoanalyse,
  • dokumentierte interne Sicherungsmaßnahmen,
  • regelmäßige und nachweisbare Schulungen,
  • klare Zuständigkeiten und Eskalationswege,
  • interne Kontrollen und Stichproben,
  • schnelle Fehlerbehebung nach Feststellung eines Mangels,
  • sachliche, rechtlich abgestimmte und kooperative Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde,
  • ein erkennbares Bemühen um nachhaltige Verbesserung der Compliance-Struktur.

Der wichtigste Punkt ist: Geldwäsche-Compliance muss nicht nur existieren, sondern auch nachweisbar funktionieren.

Ausblick: EU-AML-Paket und zentrale Änderungen bis 2027

Mit dem EU-AML-Paket wird das europäische Geldwäscherecht umfassend neu geordnet. Zum Paket gehören insbesondere die neue AML-Verordnung (EU) 2024/1624, die AMLD6-Richtlinie (EU) 2024/1640, die AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 sowie die Verordnung (EU) 2023/1113 zu Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte.

Die AML-Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in den Mitgliedstaaten; für einzelne Verpflichtetengruppen gelten spätere Anwendungszeitpunkte. Die AMLD6-Richtlinie ist ebenfalls bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen, wobei einzelne Vorschriften abweichende Fristen haben. Die Verordnung (EU) 2023/1113 zu Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gilt dagegen bereits seit dem 30. Dezember 2024. Die AMLA-Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 1. Juli 2025, mit einzelnen früheren Anwendungszeitpunkten.

Eine zentrale Verschärfung betrifft die absoluten Höchstgrenzen für Geldbußen bei bestimmten schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen im Finanzsektor. Während das geltende deutsche Recht für bestimmte Finanzsektor-Verpflichtete bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen bereits Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des maßgeblichen Gesamtumsatzes vorsieht — maßgeblich ist der höhere Betrag — verlangt Art. 55 Abs. 3 AMLD6 künftig für Kredit- und Finanzinstitute einen Bußgeldrahmen von mindestens 10 Millionen Euro oder 10 Prozent des Jahresgesamtumsatzes.

Dieser Rahmen betrifft schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen bestimmte Anforderungen des künftigen EU-AML-Regimes, insbesondere Vorgaben zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten und Aufbewahrungspflichten. Damit verdoppelt sich der absolute Euro-Schwellenwert für diese Verpflichtetengruppe; die umsatzbezogene 10-Prozent-Grenze besteht im deutschen Recht dagegen bereits heute.

Besonders relevant ist außerdem die EU-harmonisierte Ausgestaltung von Zwangsgeldern in Art. 57 AMLD6, den sogenannten Periodic Penalty Payments. Diese greifen nicht bei jedem Verstoß automatisch, sondern insbesondere dann, wenn Verpflichtete bestimmten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nicht fristgerecht nachkommen. Die Zwangsgelder können so lange verhängt werden, bis der Verpflichtete die jeweilige Maßnahme erfüllt.

Bei juristischen Personen kann das Zwangsgeld bis zu 3 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen; bei natürlichen Personen bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tageseinkommens des letzten Kalenderjahres. Die Verhängung ist grundsätzlich auf höchstens sechs Monate befristet und kann bei fortdauernder Nichtbefolgung um bis zu weitere sechs Monate verlängert werden.

Verpflichtete sollten ihre bestehenden GwG-Strukturen daher nicht erst 2027 überprüfen, sondern schon jetzt gegen das kommende EU-Regime spiegeln. Besonders relevant sind dabei Risikoanalyse, Kundensorgfaltspflichten, Monitoring, Verdachtsmeldeprozesse, Dokumentation, interne Kontrollen und die persönliche Verantwortlichkeit der Leitungsebene.

Stand: Juni 2026