GwG verpflichtete Unternehmen haben eine Vielzahl von Vorgaben zu erfüllen: von der Risikoanalyse über Prüf- und Schulungspflichten bis hin zur aufwendigen Dokumentation und Aufbewahrung.
Gleichzeitig drohen empfindliche Strafen bei Nichtumsetzung der Verpflichtungen nach GwG: Versäumnisse können im Extremfall Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes nach sich ziehen. Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung wegen des Fehlens eines Präventionskonzepts und / oder dessen unzureichender Überwachung (Geldbußen gegen Geschäftsführer oder Inhaber § 30 und § 130 OWiG). Daneben besteht die latente Gefahr, auch strafrechtlich belangt werden zu können: Es droht eine bis zu zweijährige Haftstrafe oder eine Geldstrafe wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB.
Wenn eine konkrete Geldwäschetat nach § 261 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden kann, erhöht sich der Strafrahmen sogar auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.