GwG verpflichtete Unternehmen haben eine Vielzahl von Vorgaben zu erfüllen: Von der Risikoanalyse über Prüf- und  Schulungspflichten bis hin zur zeitaufwendigen Dokumentation und Einhaltung von Aufbewahrungsfristen.

Gleichzeitig drohen empfindliche Strafen bei Nichtumsetzung der Verpflichtungen nach GwG:

Bei einfachen Verstößen ist mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro zu rechnen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 1 Millionen Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 3 GwG).

Auch gegen verpflichtete Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 ZAG, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, können Verstöße mit Geldbußen geahndet werden: Diese kann bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat, betragen.

Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden zudem auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht (sogenanntes Naming & Shaming).

Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung wegen des Fehlens eines Präventionskonzepts oder dessen unzureichender Überwachung (Geldbußen gegen Geschäftsführer oder Inhaber §§ 30, 130 OWiG).

Daneben besteht die latente Gefahr, auch strafrechtlich belangt werden zu können: Es droht eine bis zu zweijährige Haftstrafe oder eine Geldstrafe wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB.

Wenn eine konkrete Geldwäschetat nach § 261 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden kann, erhöht sich der Strafrahmen sogar auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.