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EU-Geldwäscheverordnung 2027: kompakt erklärt

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Geldwäscheprävention Berlin

Viele Änderungen

Das Wichtigste im Überblick

  • Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

  • Sie ersetzt nationale Gesetze durch ein einheitliches, EU-weites „Single Rule Book“ für den Privatsektor.

  • Der Kreis der Verpflichteten wird erweitert, etwa auf Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Luxusgüterhändler und ab 2029 auch Profifußballvereine.

  • Besonders relevant sind strengere Vorgaben zu Kundenidentifizierung, wirtschaftlich Berechtigten, PEP-Prüfungen, Bargeldgrenzen und Sanktionsscreenings.

  • Unternehmen müssen ihre Prozesse, IT-Systeme, Governance, Schulungen und Dokumentation rechtzeitig anpassen; bei Verstößen drohen hohe Sanktionen.

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Die häufigsten Fragen

Die EU-Geldwäscheverordnung ist das zentrale Element des neuen AML-Pakets der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie schafft erstmals ein unmittelbar geltendes, einheitliches Regelwerk für den Privatsektor in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die Anwendungspflicht beginnt am 10. Juli 2027. Für Profifußballvereine und Spielervermittler gelten bestimmte Pflichten erst ab dem 10. Juli 2029.

Sie markiert einen Paradigmenwechsel: Bisher geltendes nationales Recht der Mitgliedstaaten wird harmonisiert und künftig durch einheitliche Regelungen in der gesamten EU ersetzt. Dadurch sollen bestehende Schlupflöcher geschlossen und die Aufsicht sowie die Prävention insgesamt wirksamer werden.

Sie gilt für eine Vielzahl sogenannter Verpflichteter, darunter Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungen, Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, Glücksspielanbieter, Krypto-Dienstleister, Kunst- und Luxusguthändler sowie Crowdfunding-Plattformen.

Neu bzw. stärker einbezogen werden unter anderem Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Händler hochwertiger Güter, Anbieter „goldener Visa“, Kreditvermittler außerhalb der Bankenaufsicht sowie ab 2029 Fußballvereine und Spielervermittler.

  • Banken und Kreditinstitute
  • Kapital- und Finanzdienstleister
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
  • Immobilienmakler/Mietmakler
  • Güterhändler/Kunstvermittler
  • Vermittler und Veranstalter von Glücksspiel

Die Anforderungen an die Kundenidentifizierung werden deutlich ausgeweitet. Erfasst werden unter anderem zusätzliche Daten zu natürlichen Personen, eine vertiefte Prüfung juristischer Personen und ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie regelmäßige Aktualisierungen der Kundenstammdaten — mindestens alle fünf Jahre, bei Risikokunden jährlich.

Der PEP-Begriff wird erweitert. Künftig fallen auch kommunale Amtsträger ab 50.000 Einwohnern darunter, und bei hohen Ämtern wird auch der Familienkreis weiter gefasst, etwa auf Geschwister. Verpflichtete müssen Kunden und wirtschaftlich Berechtigte systematisch auf PEP-Status prüfen.

Es wird ein EU-weites Bargeldlimit von 10.000 Euro eingeführt. Außerdem gilt bei Gelegenheitskunden eine Identifizierungspflicht ab 3.000 Euro. Anonyme Krypto-Wallets sind künftig verboten; für Wallets gelten KYC-Anforderungen.

Die Verordnung präzisiert die Schwelle für wirtschaftliches Eigentum auf mindestens 25 Prozent bei direkten und indirekten Beteiligungen. Auch Beteiligungsketten und faktische Kontrolle müssen geprüft werden. Unstimmigkeiten mit Transparenzregistern sind innerhalb von 14 Tagen zu melden.

Empfohlen werden eine frühzeitige Gap-Analyse, der Ausbau von AML-Ressourcen, die Überprüfung von IT-Systemen und Datenhaltung, die Anpassung von Governance und Prozessen, gezielte Schulungen sowie der Aufbau eines belastbaren Reportings und Revisionspfads. Spätestens 2026 sollten zentrale Umsetzungsmaßnahmen initiiert sein.