Externe Geldwäschebeauftragter von PEQURIS

Es gibt viele Argumente, die für eine Auslagerung der Geldwäscheprävention sprechen.

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Geldwäschebeauftragter extern vs. intern: rechtliche und betriebswirtschaftliche Überlegungen

Durch die gesetzlichen Anpassungen der letzten Jahre – sprich die Erweiterung des Verpflichtetenkreises nach GwG – sind viele Unternehmen verpflichtet, Geldwäschebeauftragte zu bestellen.

Die einhergehenden Kosten und die rechtliche Unsicherheit sind erheblich. Die Beauftragung externer Geldwäschebeauftragter ist häufig die bessere Lösung!

Die Anforderungen an die Qualifikation des Geldwäschebeauftragten sind hoch. Dies hat Einfluss auf die Gehaltsvorstellungen entsprechend qualifizierter Personen.

Zudem ist für den Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zu benennen, der diesen im Falle seines Ausfalls zu vertreten hat. Da der Stellvertreter über dieselbe Qualifikation verfügen muss, schlägt dessen Gehalt in gleichem Maße zu Buche.

Hinzu kommt: Ein interner Geldwäschebeauftragter in Festanstellung kann kaum noch gekündigt werden: Er genießt Sonderkündigungsschutz.

In § 7 Abs. 7 GwG ist eindeutig geregelt, dass die “Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Anm: eines Geldwäschebeauftragten) unzulässig ist”.  Dies hat zur Folge, dass bei fehlender Eignung oder auch bei Übereifrigkeit des Geldwäschebeauftragten ein Unternehmen vor erhebliche Probleme gestellt wird.

Auch solche Kosten, die durch die Schaffung zwingend erforderlicher organisatorischer und technischer Voraussetzungen anfallen, sind bei unternehmensinterner Bestellung von Geldwäschebeauftragten einzukalkulieren.

 

 

Die Erstellung von Berichtswegen, regelmäßige Aus- und Weiterbildungen, Mitarbeiterschulungen, die Anschaffung einer entsprechenden KYC-Software (PEP- und Sanktionslistenabgleich sowie die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter) und weitreichende Dokumentationspflichten sind nur einige der Anforderungen, die es unternehmensseitig zu erbringen gilt. Das Haftungsrisiko verbleibt zudem uneingeschränkt im Unternehmen.

 

Geldwäscheprävention auslagern

Eine Auslagerung der Geldwäscheprävention an externe Dienstleister wie PEQURIS ist daher für viele Unternehmen eine echte Chance. Für viele kleine und mittlere Unternehmen ist eine Auslagerung nahezu alternativlos, weil die geldwäschepräventiven Verpflichtungen im Vergleich zu einer Inhouse-Lösung für einen Bruchteil der Kosten erfüllt werden können. Zudem sind kleine und mittlere Unternehmen auch organisatorisch schlichtweg überfordert, solche Positionen ausschließlich für diesen Regulierungsbereich zu schaffen.

In der Regel gilt folgender Grundsatz: Nur für wirklich große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung und einer Vielzahl von zu kontrollierenden Transaktionen bzw. Geschäftsabschlüssen rechnet sich eine Inhouse-Lösung. Für die meisten betroffenen Unternehmen lohnt sich hingegen zweifelsfrei die Auslagerung an einen professionellen Dienstleister!

 

Welche Unternehmen benötigen einen Geldwäschebeauftragten?

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wann sie – neben der Umsetzung des Risikomanagements – verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Das GwG definiert das Erfordernis, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen: Verpflichtete Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG haben einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

Damit sind folgende Unternehmen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gesetzlich verpflichtet:

  • Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des KWG
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 ZAG sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland
  • Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland
  • Versicherungsunternehmen, sofern sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte anbieten
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielprodukten benötigen stets einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter
  • Für alle anderen Verpflichteten gilt: Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bestellung von Geldwäschebeauftragten individuell oder über den Erlass einer Allgemeinverfügung anordnen. Für die Verpflichtetengruppe der Güterhändler sind durch die meisten zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechende Verfügungen erlassen worden.

 

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist für Güterhändler in der Regel vorgeschrieben, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. Gewerblicher Handel mit folgenden hochwertigen Gütern: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge
  2. Der Handel mit diesen Gütern macht über 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr aus (Haupttätigkeit)
  3. Am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres waren insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt
  4. Das Unternehmen ist nach § 4 Absatz 4 GwG verpflichtet, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. Beim Güterhandel knüpft die Verpflichtung zur Implementierung des Risikomanagements an die Art des gehandelten Gutes und die Art der Transaktionsdurchführung an

 

 

 

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